Welche Geldgeschäfte dürfen Minderjährige abwickeln, und welche nicht?

Euro am Sonntag: Zwischen dem siebten und 18. Geburtstag ist man beschränkt geschäftsfähig. Die meisten Geldgeschäfte sind somit schwebend unwirksam und werden erst wirksam, sobald die Eltern zustimmen.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Bezahlen Minderjährige mit Taschengeld oder mit Geld, das ihnen zur freien Verfügung gestellt wurde, ist keine nachträgliche Zustimmung nötig - wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Es wird nicht per Kreditkarte oder in Raten bezahlt, und es entstehen nur einmalige Kosten. So dürfen junge Leute prinzipiell ein Smartphone kaufen, aber keinen Mobilfunkvertrag abschließen.

Die Höhe der Kosten ist erst mal egal. Theoretischer Extremfall ist der 17-jährige Sohn eines Multimillionärs mit entsprechend hohem Taschengeld, der sich ein Auto fürs betreute Fahren kaufen kann. Vorsicht: Falls die Eltern vorab ihrem Kind gesagt haben, für was es kein Geld ausgeben darf, und es tut es trotzdem, ist der Vertrag wiederum unwirksam.

Über ein sogenanntes Jugendkonto oder Schülerkonto, das auf Guthabenbasis funktioniert, sind auch Bankgeschäfte möglich. Zur Kontoeröffnung müssen beide Eltern zustimmen. Sie können auch die Art der Transaktionen bestimmen, beispielsweise ob Überweisungen erlaubt sind oder nicht. Das können sie auch jederzeit ändern oder widerrufen. Auch hier dürfen keine Handyverträge und Abos abgeschlossen werden. Kredite an Jugendliche sind ebenfalls verboten - außer beide Eltern und ein Familiengericht (Abteilung des Amtsgerichts) stimmen zu.

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Geldgeschäft keinen rechtlichen Nachteil mit sich bringt, ist eine Zustimmung der Eltern unnötig. Beispiel: Bekommt ein Minderjähriger Geld geschenkt, obwohl die Eltern das nicht wollen, können sie nichts dagegen sagen. Anders ist es, wenn die Gabe an eine Bedingung geknüpft ist. Etwa wenn die Oma verlangt, dass ihr Enkel sie im Gegenzug für ein großzügiges Weihnachtspräsent regelmäßig besucht.