Dividendenstars aus Frankreich stehen bei Aktionären hoch im Kurs. Wo jetzt unerwartete Hürden bei Quellensteuern und Bankgebühren lauern – und wie man sie überwindet. Von Michael Schreiber und Stefan Rullkötter

"Vive la France". Ein Anlagemotto, das auch viele deutsche Aktionäre gerne beherzigen. Die Grande Nation hat mit Carrefour (6,1 Prozent Dividendenrendite), Credit Agricole (6,3 Prozent) und Renault (8,1 Prozent) lukrative Dividendenzahler im Angebot. Doch wenn Anleger die Steuerabzüge auf ihrer Dividendenabrechnung sehen, wird es kompliziert. 

Quellensteuerabzug in Frankreich

Inländische Depotbanken ziehen eisern 25 Prozent Quellensteuer für Ausschüttungen ein, obwohl Frankreich den Steuersatz für ausländische Investoren bereits 2018 auf 12,8 Prozent abgesenkt hat. Wertpapierlagerstellen wie Clearstream wissen nicht, wo Anleger steuerpflichtig sind, weil Depotbanken die Daten nicht offenlegen.

Der Quellensteuerabzug im Ausland erfolgt automatisch bei der Dividendenzahlung. Dem Aktionär wird nur der verbleibende Nettoertrag auf dem Konto gutgeschrieben. Die Depotbank erteilt über die Steuerabzüge eine Steuerbescheinigung und darf in Deutschland diesen Abzug nurzum Teil anrechnen. Maximal sind das in fast allen Fällen 15 Prozent . Was darüber hinausgeht, müssen sich Anleger selbst im Ausland zurückholen.

Mühsame Erstattunganträge

Dazu muss man im jeweiligen Land einen Erstattungsantrag stellen, entweder in Eigenregie oder mithilfe der Depotbank. Dafür sind zwei bis fünf Jahre Zeit. Formulare und Infos zu wichtigen Ländern hält das Bundeszentralamt für Steuern auf seinem Portal bzst.de, auch steuerliches Info- Center genannt, zum Download bereit.

Mühe mit dem französischem Fiskus Mit einem jährlich wiederkehrenden Antrag auf Vorabermäßigung könnte man theoretisch den französischen Behörden vor der Dividendenzahlung belegen, dass ein in Deutschland ansässiger Investor die Dividende erhält und die Aktien im Inland verwahrt werden. Doch diesen Weg bieten viele deutschen Depotbanken nicht an. 

Anleger müssen 12,2 Prozent der Dividende bei der französischen Finanzverwaltung zurückholen- innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des Dividendenjahrs. Die entsprechenden Vordrucke Nr. 5000 „Wohnsitzbescheinigung“ und Nr. 5001 „Zahlung und Erstattung der Abzugssteuer auf Dividenden“ gibt es beim BZSt. 

Hohe bürokratische Hürden und Kosten

Erstattungsanträge bearbeitet die französische Steuerbehörde nur, wenn sie über die Depotbank eingereicht werden und die deutsche Lagerstelle, in diesem Fall die deutsche Clearstream AG in Frankfurt am Main, bestätigt, dass die Aktien in einem deutschen Depot verwahrt werden.

Bank und Clearstream verlangen oft hohe Gebühren, sodass der mühsame Papierkram für Kleinanleger meist nicht sinnvoll ist. Die ING beispielsweise verlangt für die Weiterleitung des bereits vom Kunden ausgefüllten Antrags 50 Euro, dazu kommen die Gebühren von Clearstream, die on top 71,40 Euro pro Dividendengutschrift betragen.

Neue Gerichtsurteile

Vor allem aber die sture Haltung der französischen Steuerverwaltung zeugt von einer Chuzpe, die deutsche Anleger mit überzogenen Gebühren teuer bezahlen müssen. Denn das oberste französische Steuergericht (Conseil d’État) hat schon mit Urteil vom 26. Januar 2018 entschieden, dass eine Erstattung der Quellensteuer durch die französischen Behörden auch ohne gebührenpflichtige Einschaltung der heimischen Depotbank möglich ist und damit für Anleger erschwinglich wird. 

Dazu müssen deutsche Aktionäre genau angeben, aus welchen Wertpapieren die Dividenden stammen, wann diese angeschafft wurden sowie wann und in welcher Höhe Dividenden gezahlt wurden. Diese notwendigen Infos ergeben sich in den meisten Fällen bereits aus den von der Depotbank erstellten Kontoauszügen oder Gutschriftsbelegen.

Zudem muss der Antragsteller gegenüber den französischen Behörden die Zahlstelle der Dividenden angeben oder zumindest nachweisen, dass ihm diese Information nicht bekannt ist. Das kann man zum Beispiel durch die Vorlage einer dokumentierten erfolglosen Anfrage bei der Depotbank und auch bei der ausschüttenden Gesellschaft belegen.

Nach dem Urteil ist es dann den französischen Steuerbehörden auferlegt, selbst die Identität der Zahlstelle in Erfahrung zu bringen und die richtige Einbehaltung und Abführung der Quellensteuern zu prüfen. Bei der Antragstellung legt man auch die Anfragen an die Depotbank oder die Investor- Relations-Abteilung des ausschüttenden französischen Unternehmens bei. Das Verwaltungsgericht Montreuil hat mit Urteil vom 11. Januar 2024 die Möglichkeit einer Erstattung französischer Quellensteuern auch ohne gebührenpflichtigen Nachweis der Zahlstelle bestätigt.

Die französische Steuerbehörde weist von sich aus nicht auf die für deutsche Kleinanleger günstige Rechtsprechung im eigenen Land hin - auch die Erstattungsvordrucke sind bislang nicht angepasst worden. Sollte sich der französische Fiskus gegen die eigenen Gerichte stemmen, bleibt Anlegern nur, beim Bundeszentralamt für Steuern ein Verständigungsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Frankreich zu beantragen.

Erstattungs-Dienstleister für Frankreich keine Alternative

Wer den bürokratischen Aufwand für ein Quellensteuer-Erstattungverfahren scheut, kann sich bei vielen Lädern alternativ an einen Dienstleister wenden. Das Portal Divizend. com etwa wurde mit dem Ziel gegründet, die Erstattungsverfahren für ausländische Quellensteuern weitgehend zu  utomatisieren. Anleger können sich so zuviel gezahlte Abgaben gegen Gebühr komfortabel zurückholen. 

Wenn der Antrag an die Finanzbehörde des jeweiligen Landes abgeschickt ist, werden standardmäßig 17,5 Prozent der Erstattungssumme fällig. Es gibt keinen Mindestbetrag oder feste Grundgebühren, so das die Erstattung auch für kleine Anlagebeträge rentabel ist.

Für die nachträgliche Rückforderung der französischen Quellensteuer gibt es auf dem Markt aber keine Fintech-Dienstleister, die diesen Prozess flächendeckend für deutsche Privatanleger anbieten. Die Gründe dafür liegen an den geschilderten extremen bürokratischen Hürden in Frankreich, die eine Automatisierung des Erstattungsverfahrens unmöglich machen.

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