Nie zuvor haben so viele Deutsche ihr Geld in ETFs investiert – und nie zuvor waren die Gewinne so groß. Doch wer profitiert, muss auch zahlen.
Deutschland erlebt eine Anlage-Revolution. Laut der aktuellen „People & Money"-Studie von BlackRock, für die YouGov zwischen August und September 2025 mehr als 40.000 Erwachsene in 15 europäischen Märkten befragte, zählt Deutschland inzwischen 14,5 Millionen ETF-Anlegerinnen und -Anleger – Tendenz stark steigend. Zum Vergleich: 2022 waren es noch 9,2 Millionen. Das entspricht einem Zuwachs von rund 5,3 Millionen Menschen in nur drei Jahren – ein Plus von 58 Prozent.
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Starke Renditen: ETF-Anleger haben 2025 gut verdient
Der ETF-Boom kommt nicht ohne Ertrag. Wer in einen breit gestreuten weltweiten Aktien-ETF investiert hat, konnte in den vergangenen Jahren mit einer durchschnittlichen Jahresrendite von rund sechs Prozent rechnen – in starken Börsenjahren auch deutlich mehr. Für Anleger, die schon länger dabei sind, summieren sich diese Gewinne erheblich.
Wer also in den letzten Jahren investiert hat, hat in vielen Fällen beachtliche Buchgewinne angehäuft – und muss sich nun mit einer Frage auseinandersetzen, die viele gerne verdrängen: Was davon gehört dem Finanzamt?
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Diese Steuern fallen auf ETF-Gewinne an
In Deutschland unterliegen Gewinne aus ETF-Investments der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Steuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent). Doch es gibt auch Freistellungsregelungen.
Konkret anfallende Steuern und Freistellungen im Überblick:
- Kursgewinne beim Verkauf: Wer ETF-Anteile mit Gewinn verkauft, muss auf den Verkaufsgewinn Abgeltungsteuer zahlen. Die Depotbank führt diese in der Regel automatisch ans Finanzamt ab.
- Ausschüttungen: Thesaurierende ETFs schütten Gewinne nicht aus, sondern reinvestieren sie – dennoch fällt auch hier jährlich die sogenannte Vorabpauschale an. Diese wurde 2018 eingeführt und soll sicherstellen, dass Anleger thesaurierender Fonds nicht unbegrenzt lange steuerfrei profitieren. Die Höhe der Vorabpauschale richtet sich nach dem Basiszins der Deutschen Bundesbank und dem Wertzuwachs des ETFs im jeweiligen Jahr. In Jahren mit positiver Wertentwicklung – wie zuletzt mehrfach geschehen – kann diese Zahlung spürbar ausfallen.
- Teilfreistellung - eine wichtige Entlastung: Bei Aktien-ETFs gilt eine Teilfreistellung von 30 Prozent – das bedeutet, nur 70 Prozent der Erträge sind steuerpflichtig. Bei Misch-ETFs sind es je nach Zusammensetzung 15 Prozent Freistellung, bei Immobilien-ETFs 60 Prozent/80 Prozent.
- Sparerpauschbetrag: Jedem Anleger steht ein Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr (für Ehepaare: 2.000 Euro) zu. Bis zu dieser Grenze bleiben Kapitalerträge steuerfrei – vorausgesetzt, ein Freistellungsauftrag wurde bei der Bank hinterlegt.
ETFs und Steuern: Was Betroffene jetzt prüfen sollten
Wer in ETFs investiert ist und nennenswerte Gewinne erzielt hat, sollte sich nicht auf das Prinzip „das regelt die Bank automatisch" verlassen. Welche Punkte Anleger jetzt abklären sollten:
1. Freistellungsauftrag prüfen und optimieren
Wer bei mehreren Banken oder Brokern Depots führt, sollte sicherstellen, dass der Sparerpauschbetrag von insgesamt 1.000 Euro sinnvoll auf alle Institute verteilt ist. Ungenutzte Freibeträge verfallen am Jahresende – und können nicht nachträglich geltend gemacht werden.
2. Verlustverrechnung nutzen
Verluste aus dem Verkauf von ETFs werden im allgemeinen Verlustverrechnungstopf ("Sonstiges") geführt (Vorsicht - bei Einzelaktien ist das anders!). Mit dem Verlustverrechnungstopf kann man Verluste gezielt mit Gewinnen verrechnen und so die Steuerlast deutlich senken.
3. Vorabpauschale im Januar einplanen
Die Vorabpauschale wird jeweils Anfang Januar für das Vorjahr vom Verrechnungskonto abgebucht. Anleger sollten sicherstellen, dass ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto liegt. Schlägt die Abbuchung fehl, rutscht Ihr Konto entweder in den Dispokredit oder der Broker schickt Ihnen eine Aufforderung zur Einzahlung.
4. Steuererklärung nicht vergessen
In einigen Konstellationen – etwa bei Auslands-Brokern oder fehlenden Freistellungsaufträgen – müssen Anleger ihre Kapitalerträge selbst in der Steuererklärung angeben (Anlage KAP). Das gilt auch für Anleger, deren persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt: Sie können über die sogenannte Günstigerprüfung zu viel gezahlte Abgeltungsteuer zurückfordern.
5. Steuerberater oder Finanzberater einschalten
Bei größeren Depots oder komplexen Situationen – etwa Erbschaft, Scheidung oder Umzug ins Ausland – lohnt sich professionelle Beratung. Die Steuerregeln rund um ETFs sind in vielen Details komplex, und Fehler können teuer werden.
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Häufige Fragen
Muss ich als ETF-Anleger selbst aktiv werden – oder regelt das die Bank?
In vielen Fällen führt die Depotbank die Abgeltungsteuer automatisch ans Finanzamt ab. Doch „automatisch" bedeutet nicht „optimal": Wer bei mehreren Banken Depots führt, muss seinen Freistellungsauftrag selbst aufteilen – ungenutzte Freibeträge verfallen am Jahresende. Auch die Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Depots funktioniert nicht automatisch. Und wer einen Auslandsbroker nutzt oder einen persönlichen Steuersatz unter 25 Prozent hat, muss seine Kapitalerträge ohnehin selbst in der Steuererklärung angeben.
Was ist die Vorabpauschale – und wen betrifft sie?
Die Vorabpauschale betrifft Anleger, die in thesaurierende ETFs investieren – also in Fonds, die Gewinne nicht ausschütten, sondern direkt reinvestieren. Da hier keine Ausschüttung fließt, aus der das Finanzamt Steuern einbehalten könnte, wurde 2018 die Vorabpauschale eingeführt: eine jährliche Mindestbesteuerung, die sich am Basiszins der Bundesbank und der tatsächlichen Wertentwicklung des ETFs orientiert. Abgebucht wird sie automatisch Anfang Januar für das Vorjahr – Anleger sollten deshalb zu Jahresbeginn für ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen.
Wie hoch ist die Steuer auf ETF-Gewinne tatsächlich – und was bleibt steuerfrei?
Auf Gewinne aus ETF-Investments fallen grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer an, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Allerdings gibt es zwei wichtige Entlastungen: Erstens den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro pro Jahr (2.000 Euro für Ehepaare), bis zu dem Kapitalerträge steuerfrei bleiben. Zweitens die Teilfreistellung: Bei Aktien-ETFs sind 30 Prozent der Erträge grundsätzlich steuerfrei – besteuert werden also nur 70 Prozent. Wer beides konsequent nutzt, kann seine Steuerlast spürbar senken.