Rund um die Osterfeiertage beginnen viele damit, sich um die Einkommensteuererklärung für 2025 zu kümmern. Bei welchen steuermindernden Ausgaben das Finanzamt keine Barzahlungen mehr akzeptiert.

Die Pflicht zur unbaren Zahlung per Überweisung gilt, wenn folgende steuermindernden Ausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden:

Handwerkerkosten

Um den 20-prozentigen Steuerabzug bei gezahlten Handwerkerleistungen (maximal 6000 Euro Kosten, direkt von der Steuerschuld abziehbar 1200 Euro) zu erhalten, muss der Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistenden überwiesen werden. 

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Auch bei Haushaltsdiensten, etwa Ausgaben für Reinigungskräfte , Gartenpfleger und Winteräume dienste, ist eine unbare Zahlung zwingend für die 20-prozentige steuerliche Berücksichtigung (maximal 4000 Euro Kosten, direkt abziehbar 800 Euro). 

Unterhaltszahlungen

Ab  der Einkommensteuerklärung für 2025 dürfen Finanzämter Barzahlungen von Unterhaltsleistungen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Nur noch Überweisungen, mit Buchungsbestätigung oder Kontoauszug, sind hier ab sofort noch als Nachweis akzeptiert, hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben verordnet (Gz. IV C 3 - S 2285/00031/001/024). Die Bankdaten sollen belegen, dass die Zahlung tatsächlich direkt auf das Kon to der unterstützten Person erfolgt ist.

Die bereits im Jahressteuergesetz 2024 festgeschriebene Neuregelung gilt für Geldzuwendungen an bedürftige Angehörige, in der Regel Eltern, Kinder, und Enkel im Alter von mehr als 25 Jahre. Ob die Empfänger ihren Wohnsitz im Inland oder Ausland haben, ist in dem Rahmen nicht von Bedeutung. 

EU-weite Bargeldobergrenze

Außer Frage steht, dass für Geschäfte des täglichen Lebens Bargeld weiterhin ein gesetzlich zulässiges Zahlungsmittel bleibt. Ab 2027 tritt jedoch eine EU-weite Bargeldobergrenze von 10 000 Euro für sämtliche geschäftliche Transaktionen in Kraft.

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