"Steuerfreiheit für geerbte Familienheime" klingt beruhigend, doch es kommt auf die rechtlichen Details an. Finanzgerichte legen in Zweifelsfragen fest, wann Angehörige wirklich davon profitieren. Worauf Erben nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs achten sollten.

Der Hintergrund:

Erben Ehegatten von ihrem verstorbenen Partnern selbst genutzte Häuser oder Eigentumswohnungen, zahlen sie unabhängig vom Verkehrswert keine Erbschaftsteuer, wenn sie dort für mindestens zehn Jahre ihren ersten Wohnsitz nehmen und die Objekte auch tatsächlich bewohnen. Die Steuerbefreiung steht auch begünstigten Kindern und Enkeln des Erblassers zu, wenn die Wohnfläche des Eigenheims die Größe von 200 Quadratmetern nicht überschreitet. 


Wichtige Frist für die Steuerfreiheit

Weitere Voraussetzung für die Steuerbefreiung: Erben müssen in der Regel innerhalb von sechs Monaten in die Wohnimmobilie einziehen. Als Begünstigte haben sie das Objekt in der Regel auch tatsächlich zu bewohnen. Sind sie arbeitsrechtlich verpflichtet an einem anderen Ort zu wohnen, entfällt der Steuerbonus für das von den Eltern geerbte Haus (BFH, Az. II R 13/13).  


Die neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem neuen Beschluss klargestellt, dass die Sechsmonatsfrist für den Einzug in ein geerbtes Familienheim keine starre Karenzgrenze darstellt  (Az. II B 41/25). Maßgeblich für die Gewährung der Steuerbefreiung bei Verzögerungen ist stattdessen eine umfassende Einzelfallprüfung und Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände durch das Finanzgericht.


Ausnahmen von der Residenzpflicht

Die Steuerfreiheit bleibt dagegen erhalten, wenn Erben die Immobilie aus „zwingenden Gründen“ nicht selbst nutzen können. 

Dieses Privileg hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrmals erweitert: Ein Erbe verliert nicht die Steuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist (Az. II R 18/20). 

Auch ein verspäteter Einzug aufgrund von Räumungs- und Renovierungsarbeiten kann ausnahmsweise rechtmäßig sein, etwa wegen einer eine hohe Auftragslage, befanden die obersten Finanzrichter (Az. II R 6/21). 

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