Beim Bundesfinanzhof (BFH) sind noch zwei Revisionsverfahren zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten anhängig. Die Richter müssen die rechtliche Zulässigkeit der Berechnungsmethode zur Ermittlung einer Doppelbesteuerung prüfen. Darum geht es in den Prozessen konkret.
Rentenpunkte für Beitragszeiten
Im erste BFH-Verfahren geht es im Kern mit der Frage, wie Rentenpunkte (offiziell: Entgeltpunkte) für Beitragszeiten im "Beitrittsgebiet 1990" (die fünf ostdeutschen Bundesländer) bei der Ermittlung einer potenziellen Doppelbesteuerung anzusetzen und zu berücksichtigen sind (Aktenzeichen X R 18/23) .
Ein Rentenpunkt ist die Maßeinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beitragszahler erhalten pro Jahr exakt einen Punkt, wenn Sie genau so viel verdient haben wie der Durchschnitt aller Versicherten: Der aktuelle Rentenwert liegt bei 42,52 Euro, Im Jahr 1990 lag der Wert eines Rentenpunkts bei 38,39 D-Mark (umgerechnet ca. 19,63 Euro).
Konkrete Berechnungsmodalitäten
Im zweiten BFH-Verfahren geht es um die Ermittlung einer doppelten Besteuerung bei Leibrenten aus der gesetzlichen Basisversorgung. Die Klägerseite rügt hierbei grundlegende Systematiken der von der Rechtsprechung entwickelten mathematischen Vergleichsrechnung (Aktenzeichen X R 9/24).
Leibrenten aus der gesetzlichen Basisversorgung sind regelmäßige, gleichbleibende Geldzahlungen, die an das Leben eines Menschen gebunden sind und bis zu dessen Tod ausgezahlt werden. Sie sollen die grundlegende Existenz im Alter oder bei Invalidität absichern.
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Der Hintergrund
Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn die aus bereits versteuerten Einkommen gezahlten Versicherungsbeiträge höher waren als der steuerfreie Teil der Rentenauszahlungen. In Letzteren dürfen weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden.
Knackpunkt ist, dass bei der vom BFH vorgegebenen Berechnung in den zwei Grundsatzurteilen aus dem Jahr 2021 für Ehemänner auch eine mögliche Witwenrente eingerechnet wird. So kann es bei verheirateten Senioren seltener zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dies benachteiligt sie gegenüber unverheirateten Rentnern.
Der BFH hatte damals zwar geurteilt, dass eine Doppelbesteuerung in jedem individuellen Einzelfall vermieden werden müsse. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch später klar, dass sich aus seiner eigenen früheren Rechtsprechung kein derartiger, auf den "letzten Euro" genauer Einzelfallschutz ableiten lasse (Az. 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21)
Der Gesetzgeber sei nach dem Grundgesetz lediglich dazu angehalten, eine strukturelle Doppelbesteuerung von ganzen Rentnergruppen oder -jahrgängen zu vermeiden, befanden die Verfassungsrichter. Ob eine solche systemische Übermaßbesteuerung vorliegt, wurde mit den Beschlüssen von 2023 jedoch nicht abschließend geklärt.
Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im März 2025 den automatischen Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in den Steuerbescheiden gestrichen.
Neue Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt standardmäßig endgültig. Da sie einen Monat nach Zugang bestandskräftig werden, müssen betroffene Rentner bei Verdacht auf eine Doppelbesteuerung innerhalb dieser Frist Einspruch einlegen.
Parallel sollte das Ruhen des Besteuerungsverfahrens beantragt werden, bis der BFH in den noch offenen Musterverfahren (Az. X R 18/23 und X R 9/24) entschieden hat.
Wichtige Frist bei älteren Steuerbescheiden
Ebenfalls zu beachten: Ältere Bescheide, die bis März 2025 erlassen wurden, behalten zwar ihren Vorläufigkeitsstatus, werden vom Finanzamt jedoch nicht automatisch geändert. Die Ablaufhemmung für ältere Fälle endet am 10. März 2027. Hier gilt eine Antragspflicht: Betroffene müssen vor Ablauf dieser Frist selbst aktiv werden, um Veanlagungsverfahren offen zu halten.
Für Altbescheide ist zunächst die „Erklärung der Endgültigkeit“ einzufordern, bevor Einspruch eingelegt werden kann. Betroffene müssen hier konkret belegen, dass ihre Rente unzulässig doppelt besteuert wird. Alte Rentenbescheide, Gehaltsabrechnungen und Steuer dokumente sollten deshalb aufbewahrt und nicht vorschnell entsorgt werden.
Fazit
Wer vermutet, dass seine Rente doppelt besteuert wird (besonders tangiert sind hier die Zielgruppen Selbstständige, männliche Arbeitnehmer und künftige Rentnerjahrgänge), muss gegen neue Steuerbescheide individuell Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.