Die Grunderwerbsteuer ist ein wesentlicher Kostenfaktor bei Immobiliengeschäften, droht aber zum Spielball von Verteilungspolitikern zu werden. Wie sich die Abgabenlast reduzieren oder komplett vermeiden lässt.
Die Steuererhöhungspläne
"Villensteuer“ ab Verkehrswerten von vier Millionen Euro, Anhebung der Grunderwerbsteuer von sechs auf acht Prozent, Enteignung von Immobilienkonzernen, die mehr als 3.000 Wohnungen besitzen. Die Berliner Linke pocht als Wahlsieger der Senatswahlen darauf, diese Programmpunkte in einer Senatsregierung umzusetzen.
Unklar ist, ob sich diese Forderungen in einer möglichen Koalition inhaltsgleich umsetzen lassen. Wahrscheinlich ist aber, dass eine denkbare rot-rot-grüne Regierung auf Bundesebene an diese Forderungen anknüpfen würde.
Die steuerliche Wertermittlung bei Immobilien
Die Grunderwerbsteuer wird anhand des Kaufpreises für Grund und Boden ermittelt. Zusätzlich werden auch „wesentliche Bestandteile“, insbesondere das Gebäude, mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Außen vor bleiben dagegen „bewegliche Sachen“ wie Einbauküche, Sauna und Gartenhaus.
Diese legalen Steuersparmöglichkeiten gibt es beim Erwerb
Immobilienkäufern ist es als Steuerpflichtigen, auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, nicht verboten , Abgabenzu sparen. So gelingt es Immobilienerwerbern, die Abgabenlast signifikant zu reduzieren oder sogar ganz zu vermeiden:
• Wer Einrichtungsgegenstände wie Möbel oder eine Küchenausstattung im Kaufvertrag einzeln aufführt, kann den Wert des Inventars von der grunderwerbsteuerpflichtigen Leistung abziehen. Mit gesondert aufgeführten Preisen für die unterschiedlichen Bestandteile lässt sich die Grunderwerbsteuer reduzieren.
• Wichtig ist, hier realistisch geschätzte Beträge anzusetzen. Andernfalls verlangt das Finanzamt Nachweise. Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer kann dagegen nicht um die anteilige Erhaltungsrücklage gemindert werden.
• Zu beachten: Die beim Kauf einer Eigentumswohnung anteilig übernommene Instandhaltungsrücklage vom Kaufpreis abzuziehen, um Steuern zu sparen,ist dagegen unzulässig. Laut Bundesfinanzhof mindert die Instandhaltungsrücklage die Bemessungsgrundlage ausdrücklich nicht mehr.
• Immmobilienkäufe, -Schenkungen und -Erbschaften an Ehepartner und Kinder sind von der Grunderwerbsteuer befreit.
Nicht unter dieses Abgabenprivileg fallen jedoch Übertragungen zwischen Verwandten in der Seitenlinie wie Geschwistern, Cousins und Cousinen – dann wird Grunderwerbsteuer erhoben.
• Wichtig: Für den Antrag auf Befreiung sind meistens entsprechende Nachweise des Verwandtschaftsverhältnisses und gültige Kaufverträge oder Schenkungsurkunden notwendig.