In drei Fällen hatte die Deutsche Bank der BaFin zu spät die Gründe dafür genannt, warum sie die Information erst mit Verzögerung an die Anleger weitergegeben hatte. In einem Fall fand die BaFin auch die Gründe selbst nicht stichhaltig. Die "WirtschaftsWoche" hatte als erste darüber berichtet.

Unternehmen können sich von der Ad-hoc-Pflicht für eine gewisse Zeit selbst befreien, wenn die Veröffentlichung ihnen schaden würde. Dabei müssen sie aber sicherstellen, dass die Informationen nicht vorzeitig nach außen dringen und den Kurs bewegen können, und der BaFin gleichzeitig gute Gründe für die verzögerte Information der Öffentlichkeit nennen. Beim Wechsel von Jain auf John Cryan war es der Deutschen Bank nicht gelungen, ein Informationsleck zu verhindern. Jains Rücktritt und der Name seines Nachfolgers waren mehr als eine Stunde vorher über Medienberichte durchgesickert. Darin sah die BaFin aber keinen Verstoß gegen die Ad-hoc-Pflicht.

Die Deutsche Bank hatte dabei noch Glück. Die Fälle, die aus den Jahren vor 2016 stammten, wurden noch nach den alten Regeln für Bußen der Finanzaufsicht abgeurteilt. Seit dem vergangenen Jahr kann die BaFin für Verstöße gegen die Berichterstattungs-Pflichten Geldbußen bis zu zehn Millionen Euro pro Einzelfall verhängen.