Wer die Weichen in den nächsten Wochen richtig stellt, kann  bis zum 31. Dezember noch kräftig Abgaben sparen. Von Stefan Rullkötter



ABGELTUNGSTEUER I



Wer Aktien einer Pleitefirma im Depot hat und die Papiere nicht verkaufen kann, sollte den Totalverlust in der Steuererklärung angeben und sich auf ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof berufen (Az. VIII R 34/16). Dort klagt eine Investorengruppe gegen die Praxis, Verluste nur nach einem realisierten Verkauf anzuerkennen. Lehnt das Finanzamt ab, ist ein Einspruch möglich.

ABGELTUNGSTEUER II



Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs sind abgeltungsteuerpflichtige Verluste aus Kapitalvermögen, mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, grundsätzlich verrechenbar. Voraussetzung dafür ist ein Antrag auf Günstigerprüfung im Steuerformular Anlage KAP, Zeile 4. Betroffene Anleger, die dieses Jahr Verluste realisieren, können sich auf die Entscheidung berufen (Az. VIII R 11/14). Ebenfalls zu beachten: Bei tariflich besteuerten Kapitaleinkünften ist ein Abzug des Sparer-Pauschbetrages ausgeschlossen.

BÖRSENVERLUSTE



Wer Depots bei mehreren Banken hat und für 2017 Verluste aus Aktienverkäufen mit Gewinnen verrechnen will, muss dies in der späteren Steuererklärung beantragen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Verlustbescheinigung, die bis 15.12.2017 bei der Depotbank beantragt werden muss. Gleiches gilt für die depotübergreifende Verlustverrechnung zwischen Verheirateten.

DARLEHENSVERLUSTE



Wer Angehörigen, Freunden oder Bekannten Darlehen gewährt, aber Geld und Zinsen vom Darlehensnehmer 2017 nicht zurückerhält, könnte künftig zumindest steuerlich profitieren. Der BFH wird bald entscheiden, ob ein solcher Totalausfall infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust zu berücksichtigen ist (Az. VIII R 13/15).

DEPOT-VERRECHNUNG



Banken müssen Gewinne und Verluste bei Depotinhabern miteinander verrechnen, bevor sie Abgeltungssteuer abführen oder den Freistellungsauftrag berücksichtigen. Der BFH wird zudem bald entscheiden, ob Finanzämter alle Verluste und Gewinne depotübergreifend verrechnen und sogar Altverluste vor laufenden Verlusten abziehen dürfen (Az. VIII R 23/15).

ERSTATTUNGSZINSEN



Steuerzahler müssen Erstattungszinsen vom Finanzamt nach Urteil des Bundesfinanzhofs als Kapitalerträge versteuern, dürfen aber gleichzeitig Nachzahlungszinsen nicht verrechnen. Das Bundesverfassungsgericht muss klären, ob dies Steuerpraxis rechtmäßig ist (Az. 2 BvR 1711/15). Betroffene Steuerpflichtige können sich auf das Verfahren in Karlsruhe berufen.

FREISTELLUNGSAUFTRÄGE



Wer Konten und Depots bei mehreren Banken hat, kann die Aufteilung von Freistellungsaufträgen (maximal 801 Euro Singles, 1602 Euro zusammenveranlagte Partner) bis Jahresende aktualisieren und so die Steuerbelastung für am 31. Dezember gutzuschreibende Zinsen optimieren. Soweit der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft ist, müssen Banken Änderungen rückwirkend akzeptieren.

Auf Seite 2: Von Fondspolicen bis Zulagen





FONDSPOLICEN



Wer dieses Jahr Verluste bei Verkauf einer vor 2005 abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensversicherung erlitten hat, kann diese mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 38/15). Es sei keine unzulässige Steuergestaltung, wenn es bei einem Versicherungsvertrag keine Gewinnerzielungsabsicht gebe, befanden die Richter.

GOLDANLAGEN



Wer mit physischem Gold hinterlegte Goldanleihen (ETCs) im Depot hat, kann Kursgewinne ebenso wie bei Barren und Münzen nach einem Jahr Haltedauer steuerfrei kassieren, später realisierte Verluste aber nicht mehr verrechnen (BMF-Schreiben Gz. IV C 1 -S 2252/08/10004:017). Dies gilt für Xetra-Gold, Euwax Gold II und weitere ETCs, die einen Lieferanspruch auf das Edelmetall grammgenau verbriefen.

RIESTER-RENTE



2017 gezahlte Riester-Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Pro Jahr sind maximal 2100 Euro absetzbar. Wer bis zum Jahresende einen Riester-Vertrag abschließt, kann sich mit einer Sonderzahlung noch die volle Förderung für 2017 (Zulagen und Steuererstattung) sichern. Da die Grundzulage
ab 2018 von 154 auf 175 Euro steigt, können Verträge dann angepasst werden.

RÜRUP-RENTE



Für das Jahr 2017 können Rürup-Sparer 84 Prozent der geleisteten Beitragszahlungen bis zur Höhe von 23 362 Euro (zusammen Veranlagte 46 724 Euro) absetzen. Damit können Selbstständige maximal 19 624 Euro ihrer Beitragszahlungen als Sonderausgabe steuermindernd geltend machen. Zusammen veranlagte Partner profitieren vom doppelten Steuerbonus (39 248 Euro).

ZULAGEN VOM STAAT



Die Wohnungsbauprämie, alle Riester-Zulagen und die Arbeitnehmersparzulage für das Jahr 2015 müssen für die entsprechenden Vorsorgesparverträge spätestens bis 31.12.2017 beantragt werden. Dazu ist die nachträgliche Abgabe der Steuererklärung für 2015 nötig. Wer als Vorsorgesparer diesen Stichtag versäumt, verwirkt seine Ansprüche auf diese staatlichen Zulagen.