Mit dem neuen Altersvorsorge-Reformgesetz ändert sich bei der Eigenheimrente einiges. Viele profitieren, dennoch gilt: Vor einem Wechsel sollten Interessenten sehr genau nachrechnen
Hinweis: Dieser Artikel erschien zuerst am 23. September in der BÖRSE ONLINE-Ausgabe 40/26. Wenn Sie in Zukunft als Erstes die Einschätzung unserer Experten lesen wollen, dann werfen Sie einen Blick auf dieses Angebot.
Als die Reform der privaten Altersvorsorge im Mai im Bundesrat die letzte Hürde nahm, wurde damit nicht nur die kapitalmarktorientierte Vorsorge gestärkt. Was oftmals unterging: Auch die Eigenheimrente, bislang auch als Wohn-Riester bezeichnet, wird weiterhin „gleichberechtigt gefördert“, wie Thomas Saar betont, Spezialist für Baufinanzierung bei Dr. Klein in Wiesbaden. Wichtig, weil die Preise steigen, die Zinsen hoch sind und die Bezahlbarkeit niedrig ist.
Das heißt, wer mag, kann für die Zeit nach dem Erwerbsleben weiterhin auf die eigene Immobilie setzen und für die Finanzierung auch einen Bausparvertrag oder ein anderes Produkt nutzen, das dem Erwerb von Wohneigentum dient. Ebenso bleiben die weiteren Einsatzmöglichkeiten gleich. Neben dem Bau oder Kauf von selbst genutztem Wohneigentum werden auch barrierereduzierender Umbau, energetische Maßnahmen oder Umschuldungen von Immobilienkrediten gefördert.
Die Liste der Veränderungen, die Anfang 2027 oder 2028 in Kraft treten, ist lang. Und da gleichzeitig für die alten Wohn-Riester-Verträge Bestandsschutz besteht und bis Ende des Jahres noch Wohn-Riester-Verträge neu abgeschlossen werden können, heißt das für alle: genau rechnen. Oder, wie Thomas Hentschel, Referent Finanzen bei der Verbraucherzentrale NRW, sagt: „Auf keinen Fall vorschnell entscheiden.“
Mehr Berechtigte
Insbesondere bei drei Punkten gibt es Änderungen. Zum einen bei der Erweiterung des Kreises der Förderberechtigten, in den auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende aufgenommen werden. Eine Entscheidung, die Finanzexperten wie auch Verbraucherschützer uneingeschränkt begrüßen. „Insbesondere auch deswegen, weil Wohneigentum gerade für Menschen, die nicht rentenversichert sind, eine besonders große Rolle bei der Altersvorsorge spielt“, betont Saar.
Zweitens wird es steuerliche Veränderungen geben, worauf später genauer eingegangen wird. Und drittens ändern sich sowohl die Art der Förderung als auch die Höhe. Wobei die letzten beiden Punkte für die meisten Förderberechtigten Vorteile bringen, aber nicht für alle. Fangen wir beim letzten Punkt an: Bislang orientierte sich die Höhe der Förderung am Einkommen. Das wird sich nun ändern — in prozentuale Zuschüsse. Oder, wie das Bundesfinanzministerium erklärt: „Die Berechnung der Zulage wird künftig beitragsproportional und damit wesentlich einfacher erfolgen.“
Konkret bedeutet das, dass der Staat die ersten 360 Euro Sparleistung jeweils mit 50 Cent pro eingezahltem Euro bezuschusst. Wird noch mehr gespart, kommen bis zu einer Eigenleistung von 1.800 Euro noch 25 Cent je Euro dazu. Damit kann dann ab dem nächsten Jahr deutlich mehr Förderung eingeheimst werden, nämlich 540 Euro statt der bisher möglichen 175 Euro pro erwachsener Person.
Dass damit die Grundzulage mehr als verdreifacht wird, bewertet nicht nur Matthias Zott, Produktmanager bei der Bausparkasse Schwäbisch Hall, als „starkes Signal“. Auch Verbraucherschützer Hentschel sagt: „Das geht eindeutig in die richtige Richtung.“ Doch, betonen beide, werde es damit auch komplexer. Denn ebenso wie die Fördersumme steigt auch der jährliche Mindestbetrag, der gespart werden muss, von 60 auf 120 Euro. Wer also eher ein geringes Einkommen hat und keine 120 Euro sparen kann oder möchte, erhält überhaupt keine Zulagen mehr. Und selbst wenn er diesen Betrag einzahlt, fällt die Förderung geringer aus, wie Hentschel vorrechnet. „Statt 175 Euro wie beim alten Wohn-Riester fließen dann nämlich nur 60 Euro.“
Gerade für Menschen, die weniger verdienen, kann es sich entsprechend lohnen, den alten Vertrag zu behalten. Oder, wie Bausparmann Zott ergänzt, ihn sogar noch neu abzuschließen, was bis Ende des Jahres möglich ist. Ein späterer Wechsel ins neue System wäre jederzeit erlaubt. Insbesondere wenn es um eine Familie mit geringerem Einkommen und mehreren Kindern geht, so noch einmal Saar, könne sich der alte Vertrag mehr lohnen. Denn dort fließt die Zulage von 300 Euro pro Kind, wenn mindestens vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens eingezahlt werden, schon bei einer Eigenleistung von jährlich 60 Euro. Beim neuen Vertrag müssen hierzu mindestens 25 Euro monatlich eingezahlt werden, da auch hier die Berechnung proportional erfolgt. Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 Prozent auf jeden eingezahlten Euro — „somit sind 300 Euro der Höchstbetrag“.
Garantien prüfen
Das seien noch nicht alle Gründe, die für einen Verbleib im alten System sprächen, ergänzt Saar. So können ältere Verträge eine hohe Verzinsung bieten oder auch andere Garantien enthalten, die dann bei einem Wechsel wegfallen. Letztlich, so der Finanzexperte, gehe es fast immer um eine Einzelfallbetrachtung. Sein eindeutiger Rat, dem Zott und Hentschel ebenfalls zustimmen, lautet daher auch, sich immer individuell beraten und alles durchrechnen zu lassen.
Steuerregeln beachten
Das umso mehr, als auch die steuerlichen Änderungen betrachtet werden müssen. Die bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und mit einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird zwar beibehalten. Und ebenso wird weiter über ein fiktives Steuerkonto abgerechnet, das sogenannte „Wohnförderkonto“. Dieses erfasst sämtliche staatlichen Zulagen und geförderten Beiträge, die in eine selbst genutzte Immobilie fließen. Bislang allerdings war beziehungsweise ist es so, dass sich das dortige Guthaben jährlich um zwei Prozent erhöht und dann mit Renteneintritt versteuert werden muss. Entweder mit Rabatt in einer Einmalzahlung oder jährlich über 20 Jahre. Für die Verwendung ab 2028, erläutert Zott, werde dieser Besteuerungszeitraum auf fünf Jahre verkürzt, wobei gleichzeitig die jährliche Erhöhung wegfalle.
Mehr absetzen
Außerdem, so erläutert der Experte, erhöhe sich während der Ansparphase der Sonderausgabenabzug. Konnten Riester-Sparer ihren jährlichen Sparbeitrag inklusive der staatlichen Zulagen bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend machen, so steigt dieser Betrag jetzt auf 2.340 Euro, die zusätzlich zu anderen Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können. Ist die sich so ergebende Steuerersparnis höher als die Zulage, wird die Differenz an den Vorsorgesparer ausgezahlt. Zudem wird ab 2028 auch die Verwendung einfacher. Gab es bislang unterschiedliche Mindesthöhen bei der Entnahme des Geldes, so gilt jetzt einheitlich ein Betrag von 3.000 Euro.
Wechselfragen lösen
Noch ein Thema sollten Sparer berücksichtigen, die sich für die neue Vertragswelt entscheiden möchten und vielleicht zunächst statt auf die Eigenheimrente auf ein anderes Altersvorsorgedepot setzen möchten. Grundsätzlich ist ein späterer Wechsel möglich. Aber: Früher musste in allen Altersvorsorgeverträgen die Möglichkeit enthalten sein, Kapital für selbst genutztes Wohneigentum zu entnehmen. Das gilt künftig nicht mehr. Wer sich diese Option offenhalten möchte, muss künftig einen Vertrag abschließen, der diese Möglichkeit eindeutig einräumt.
Fazit
Die neue Immobilien-Förderung im Rahmen des Altersvorsorge-Depots ist attraktiv und teils weniger bürokratisch. Individuelle Beratung ist jedoch auf jeden Fall zu empfehlen.
Neue Förderung mit Zulagen
Wer ab 2027 privat vorsorgt, erhält jährlich eine Grundförderung: Auf die ersten 360 Euro legt der Staat 50 Prozent drauf (180 Euro), auf Beträge zwischen 360 und 1.800 Euro 25 Prozent. Bei 1.800 Euro sind das 540 Euro Zulage. Je Kind kommen ab 300 Euro Eigenbeitrag 300 Euro Kinderzulage hinzu, ohne Zusatzeinzahlung. Unter 25-Jährige erhalten einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus. Das Standarddepot. Pflichtangebot jedes Anbieters für Einsteiger: Die Beiträge fließen in einen chancenorientierten und einen defensiven Fonds, vor der Auszahlung wird schrittweise umgeschichtet. Effektivkosten: maximal ein Prozent. Das klassische AV-Depot. Hier sind die Freiheiten größer. Anlage ist auch in Einzelanleihen (keine Einzelaktien) und ELTIFs, also EU-regulierte Fonds für Infrastruktur, Immobilien und Private Equity möglich. Der Auszahlplan. Bis zu 30 Prozent sind als Einmalbetrag möglich. Der Rest kann statt in eine lebenslange Rente in einen Auszahlplan gehen, der mindestens bis zum 85. Geburtstag reicht.