Versicherte müssen künftig selbst prüfen, ob ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag anhebt. Bisher war eine schriftliche Vorab-Information verpflichtend – diese entfällt nun. Damit wächst die Gefahr, dass Versicherte ihr Sonderkündigungsrecht verpassen. Was Sie dagegen tun können.

Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung kann für Versicherte ins Geld gehen. Im Jahr 2026 liegt er im Durchschnitt bei 2,9 Prozent, allerdings unterscheiden sich die Beitragssätze von Krankenkasse zu Krankenkasse. Die Kassen dürfen den individuellen Zusatzbeitrag grundsätzlich sogar mehrmals im Jahr anpassen. Die meisten Kassen tun das aber nicht und erhöhen nur rund um den Jahreswechsel.

Nun aber hat die Bundesregierung eine Neuerung eingeführt, die für Millionen Kassenversicherte zum Nachteil werden könnte. Bislang mussten die Krankenkassen ihre Mitglieder schriftlich über eine bevorstehende Anhebung informieren. Diese Pflicht ist seit Ende Juli 2026 entfallen, worauf die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hinweist. Einige Kassen haben zwar angekündigt, ihre Mitglieder weiterhin freiwillig zu benachrichtigen. Darauf verlassen sollten sich Versicherte allerdings besser nicht.

Wechselrecht bei Erhöhung

Der Grund: Steigt der Zusatzbeitrag, haben Versicherte grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht. Wer die Krankenkasse dann wechseln möchte, muss den Antrag bis zum Ende des Monats stellen, in dem der höhere Beitrag erstmals fällig wird. Wird die Erhöhung jedoch übersehen, ist das Sonderkündigungsrecht nach Ablauf dieser Frist verloren. Zwar ist dann weiterhin auch ein regulärer möglich ist. Dieser erfolgt nach dem Ende der regulären Bindungsfrist mit einer Frist von zwei vollen Monaten zum Monatsende. Die übliche Bindungsfrist beträgt zwölf Monate. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers ist ein sofortiger Wechsel ohne diese Frist möglich.

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Wie Versicherte auf Nummer Sicher gehen

Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt gesetzlich Versicherten, künftig mindestens einmal im Monat zu prüfen, ob sich der Zusatzbeitrag ihre Kasse verändert hat. Dafür kommen mehrere Informationsquellen infrage:

• die Internetseite der Krankenkasse

• die Krankenkassen-App

• die Mitgliederzeitschrift

• die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbands

• die monatliche Gehaltsabrechnung

Gerade Arbeitnehmern können eine Änderung in der Regel direkt auf der Gehaltsabrechnung erkennen, wenn sie sie mit dem Vormonat vergleichen. Allerdings kann es zu diesem Zeitpunkt bereits zu spät sein, um das Sonderkündigungsrecht noch fristgerecht auszuüben. Ein regelmäßiger Blick in die App oder auf die Internetseite der eigenen Kasse sei daher die sicherere Variante, so die Verbraucherzentrale.

Kasse nicht nur nach dem Preis wählen

Wer wegen einer Beitragserhöhung wechseln will, muss sich nicht selbst um die Kündigung kümmern. Es genügt, rechtzeitig eine Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse zu beantragen. Die aufnehmende Kasse übernimmt dann die Formalitäten.

Der niedrigste Zusatzbeitrag sollte aber nicht das einzige Entscheidungskriterium sein. Unterschiede zwischen Krankenkassen gibt es – abseits des staatlichen Versorgungskatalogs –auch bei einigen Leistungen, Bonusprogrammen, Wahltarifen und beim Service. Manche Kassen übernehmen beispielsweise zusätzliche Gesundheitsleistungen oder bieten besondere Programme für chronisch Erkrankte an. Ein etwas höherer Beitrag kann sich deshalb unter Umständen trotzdem lohnen.

Fazit für Versicherte

Mit dem Wegfall der schriftlichen Informationspflicht wälzt der Staat mehr Verantwortung auf die Versicherten ab. Wer regelmäßig die Konditionen seiner Krankenkasse prüft, kann rechtzeitig auf eine Beitragserhöhung reagieren und das Sonderkündigungsrecht nutzen. Vor einem Wechsel sollten jedoch Beitrag, Leistungen und Service gemeinsam verglichen werden. Der günstigste Anbieter ist nicht automatisch die beste Kasse.

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Enthält Material von dpa-AFX