Eigentlich sollte im Bundestag am Montag nur über die geplante Abschaffung der Bitcoin-Haltefrist diskutiert werden. Doch bei der Anhörung im Petitionsausschuss kam ans Licht: Das Bundesfinanzministerium stellt plötzlich auch die Steuerfreiheit von Goldgewinnen in Frage. Droht Anlegern nun auch dort eine weitere Verschärfung? Von Ulf Heyden, Bitcoin Bootcamp
Die Steuerpläne von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) zum Bitcoin könnten eine weit größere Debatte auslösen als bislang angenommen. Bei der öffentlichen Anhörung zur Bitcoin-Besteuerung im Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am Montag (12. Oktober) kam überraschend auch die steuerliche Behandlung von Gold zur Sprache.
Auf Nachfrage des CSU-Abgeordneten Heiko Hain bestätigte ein Vertreter des Bundesfinanzministeriums (BMF), dass im Rahmen der laufenden Beratungen auch Vorschläge eingegangen seien, die Besteuerung auf Gold auszuweiten. Wörtlich sprach der Ministeriumsvertreter von der Möglichkeit, die Besteuerung von Spekulationsgewinnen „eher noch Richtung Gold auszuweiten“. Es gebe zahlreiche Vorschläge, die derzeit geprüft würden.
Wichtig für Anleger: Konkrete Pläne zur Abschaffung der Gold-Haltefrist liegen bislang nicht vor. Die Aussage zeigt jedoch, dass die Diskussion über eine einheitlichere Besteuerung privater Veräußerungsgewinne inzwischen auch andere Anlageklassen berührt.
Nach Bitcoin auch Gold: Die Steuerfreiheit steht zur Diskussion
Hintergrund ist der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September. Er sieht vor, dass Gewinne aus ab 2027 erworbenen Bitcoin und anderen bestimmten Kryptowerten künftig unabhängig von der Haltedauer besteuert werden.
Bislang sind private Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr grundsätzlich steuerfrei. Das gilt sowohl für Bitcoin als auch für den Kauf und Verkauf von physischem Gold. Während diese Regelung laut dem Gesetzentwurf für Bitcoin entfallen soll, würde sie für Gold zunächst bestehen bleiben. Genau diese unterschiedliche Behandlung wurde im Petitionsausschuss zum Streitpunkt. Eine entsprechende Online-Petition zur Beibehaltung der Haltefrist konnte immerhin mehr als 44.400 Unterstützer hinter sich versammeln.
Steuerrechtsexperte Dr. Ingo Heuel, der die Petition fachlich begleitete, kritisierte die geplante Zuordnung von Bitcoin zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Paragraf 20 Einkommensteuergesetz (EStG). Seine Argumentation: Anders als bei Aktien erwirbt der Anleger mit Bitcoin weder einen Unternehmensanteil noch eine Forderung gegen einen Schuldner. Bitcoin sei deshalb steuerrechtlich eher mit Gold vergleichbar. Wer Bitcoin aus der bisherigen Systematik privater Veräußerungsgeschäfte herauslösen wolle, müsse erklären, warum für Gold andere Regeln gelten sollten.
Das Finanzministerium sieht dagegen gerade in der Ähnlichkeit zu anderen handelbaren Kapitalanlagen einen Grund für die Neuregelung.
Aktien werden schließlich auch seit 2009 besteuert
Besonders kontrovers wurde die Diskussion beim Vergleich mit Aktien und ETFs. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 unterliegen Gewinne aus neu erworbenen Aktien grundsätzlich unabhängig von ihrer Haltedauer der Kapitalertragssteuer. Zuvor konnten Privatanleger auch Aktien nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen. Für bestimmte vor 2009 erworbene Aktien gilt weiterhin Bestandsschutz.
Warum also sollten Bitcoin-Anleger dauerhaft einen Steuervorteil genießen, den Aktionäre längst verloren haben? Diese Gerechtigkeitsfrage griff der SPD-Abgeordnete Ruppert Stüwe auf. Gewinne aus Kryptowährungen erhöhten schließlich genauso wie andere Kapitalerträge die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Anlegers.
Petentin Nicole Nowak widersprach diesem Grundgedanken. Die Wirtschaftsmathematikerin argumentierte, dass Bürger angesichts der Herausforderungen der gesetzlichen Rente zunehmend auf private Altersvorsorge angewiesen seien. Ob jemand dafür Aktien, ETFs, Gold oder Bitcoin nutze, sollte aus ihrer Sicht keine Rolle spielen. Sie kritisierte ausdrücklich auch die seit 2009 geltende Besteuerung von Aktiengewinnen.
Bemerkenswert war dann jedoch die Antwort des Finanzministeriums auf diesen Einwand. Ein BMF-Vertreter verwies darauf, dass es staatlich geförderte private Altersvorsorgeprodukte gebe, die Anleger nutzen könnten. Damit wurde ein grundsätzlicher Konflikt sichtbar: Soll der Staat bestimmte Formen der Altersvorsorge steuerlich begünstigen oder sollten Anleger bei ihrer eigenverantwortlichen Vermögensbildung möglichst unabhängig von der Anlageklasse behandelt werden?
Die Reform könnte kurzfristige Spekulanten entlasten
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die geplante Steuerbelastung. Nach dem BMF-Entwurf sollen Bitcoin-Gewinne künftig grundsätzlich mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet werden. Das entspricht 26,375 Prozent, sofern keine weiteren steuerlichen Besonderheiten greifen.
Ein Anleger, der mit Bitcoin nach zehn Jahren 20.000 Euro Gewinn erzielt, müsste dann grundsätzlich 5.275 Euro Steuern bezahlen, wenn er die Coins ab dem 1. Januar 2027 erworben hat und sein Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist. Bei physischem Gold bliebe derselbe Gewinn nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr dagegen steuerfrei. Umgekehrt könnten Anleger mit einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz profitieren, wenn sie Bitcoin kurzfristig handeln. Ihre Gewinne werden bisher bei Verkäufen innerhalb eines Jahres grundsätzlich mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Künftig würde regelmäßig der meist niedrigere pauschale Kapitalertragsteuersatz gelten.
Heuel brachte diesen Widerspruch während der Anhörung auf den Punkt: Wer Bitcoin nur wenige Minuten halte, könne von der Reform profitieren. Wer dagegen zehn Jahre lang einen Sparplan bespare, würde seine bisherige Steuerfreiheit verlieren.
Auch die Grünen kritisieren Klingbeils Steuermodell
Interessanterweise kam Kritik am geplanten Systemwechsel nicht nur von den Unterstützern der Petition. Der Grünen-Abgeordnete Max Lucks stellte infrage, weshalb das Finanzministerium Kryptowährungen überhaupt von Paragraf 23 in Paragraf 20 EStG überführen wolle. Die Grünen befürworten ebenfalls eine Abschaffung der Haltefrist, allerdings unter Beibehaltung der Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Lucks kritisierte deshalb die geplante pauschale Besteuerung, die nach seiner Auffassung Gutverdiener entlasten und die Steuereinnahmen begrenzen könnte. Er verwies auf Berechnungen, nach denen bei einer anderen steuerlichen Ausgestaltung Mehreinnahmen in Milliardenhöhe möglich seien.
Das BMF kalkuliert für seine Reform bis 2031 mit jährlich rund 350 Millionen Euro zusätzlichen Steuereinnahmen. Heuel bezweifelte während der Anhörung ausdrücklich die Vergleichbarkeit und Belastbarkeit der unterschiedlichen Schätzungen. Auch der zusätzliche Verwaltungsaufwand für Finanzbehörden und Finanzdienstleister sei noch nicht ausreichend beziffert.
Politisch ist die Ausgangslage komplex: Erst am 8. Oktober hatte der Bundestag einen Gesetzentwurf der Grünen zur Änderung der Kryptobesteuerung mit 445 zu 132 Stimmen abgelehnt. Auch CDU/CSU und SPD stimmten dagegen.
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Gold, Bitcoin, Aktien: Eine Grundsatzdebatte über private Vermögensbildung
Die Diskussion im Petitionsausschuss macht deutlich, dass es um mehr geht als die Besteuerung digitaler Vermögenswerte. Paragraf 23 EStG erfasst bislang neben Kryptowerten und Edelmetallen auch zahlreiche andere private Wirtschaftsgüter, beispielsweise Kunstgegenstände oder Oldtimer.
Die generelle einjährige Haltefrist soll verhindern, dass Gewinne aus langfristig gehaltenen privaten Wirtschaftsgütern dauerhaft der Einkommensteuer unterliegen. Für bestimmte Wirtschaftsgüter und Sachverhalte gelten Ausnahmen und Sonderfristen. Das Bundesfinanzministerium hält es allerdings für schwierig, innerhalb dieser Systematik einzelne Wirtschaftsgüter unterschiedlich zu behandeln. In der Anhörung wurde deshalb auch die weitergehende Möglichkeit angesprochen, die Haltefrist innerhalb von Paragraf 23 grundsätzlich zu überdenken.
Würde die Spekulationsfrist generell entfallen, könnte das weitreichende Folgen für private Vermögenswerte haben. Allerdings handelt es sich bislang um eine steuerpolitische Überlegung, nicht um einen angekündigten Gesetzentwurf.
Was Anleger jetzt wissen müssen
Bereits am Mittwoch, 14. Oktober, soll sich das Bundeskabinett nach bisheriger Planung mit dem Entwurf zur Bitcoin-Besteuerung befassen.
Für vor 2027 angeschaffte Bitcoin sieht der bisherige Entwurf Bestandsschutz vor. Bei physischem Gold bleibt die Steuerfreiheit nach mehr als einem Jahr unverändert bestehen. Ob die Bundesregierung langfristig auch eine Neuregelung der Goldbesteuerung verfolgt, ist bislang offen.
Für Anleger zeichnet sich dennoch eine grundsätzlichere Debatte ab: Während Gewinne aus Aktien seit 2009 unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sind, genießen Gold und bislang auch Bitcoin weiterhin eine steuerliche Sonderstellung.
Die entscheidende Frage seit heute nicht mehr nur, ob Bitcoin künftig wie Aktien besteuert wird. Sondern auch, wie lange der Staat auch bei anderen privaten Vermögenswerten wie Gold oder auch Sachwerten wie zum Beispiel Oldtimern oder Wein noch an der einjährigen Steuerfreiheit festhalten will.
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Häufige Fragen zum Thema
Was plant das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Besteuerung des Bitcoin?
Ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 30. September sieht vor, dass Gewinne aus ab 2027 erworbenen Bitcoin und anderen bestimmten Kryptowerten künftig unabhängig von der Haltedauer besteuert werden. Bislang sind private Veräußerungsgewinne nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr grundsätzlich steuerfrei.
Warum wird in der Diskussion Gold als Parralele zum Bitcoin herangezogen?
Die bisherige Haltefrist, nach deren Ablauf Gewine steuerfrei sind, gilt sowohl für Bitcoin als auch für den Kauf und Verkauf von physischem Gold. Während diese Regelung laut dem Gesetzentwurf für Bitcoin entfallen soll, würde sie für Gold zunächst bestehen bleiben. Genau diese unterschiedliche Behandlung wurde im Petitionsausschuss zum Streitpunkt.
Was spricht dagegen, alle Anlageformen gleich zu behandeln?
Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 unterliegen Gewinne aus neu erworbenen Aktien grundsätzlich unabhängig von ihrer Haltedauer der Kapitalertragssteuer. Zuvor konnten Privatanleger auch Aktien nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkaufen. Für bestimmte vor 2009 erworbene Aktien gilt weiterhin Bestandsschutz. Kritiker fragen deshalb, warum Bitcoin-Anleger dauerhaft einen Steuervorteil genießen sollten, den Aktionäre längst verloren haben. Schließlich erhöhten auch Gewinne aus Kryptowährungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Anlegers.
Die Gegenthese lautet, dass Bürger angesichts der Herausforderungen der gesetzlichen Rente zunehmend auf private Altersvorsorge angewiesen sind. Ob jemand dafür Aktien, ETFs, Gold oder Bitcoin nutze, sollte daher keine Rolle spielen.
Hinweis auf Interessenkonflikte
Der Autor und der Vorstand und Mehrheitsinhaber der Herausgeberin Börsenmedien AG, Herr Bernd Förtsch, sind unmittelbar und mittelbar Positionen über die in der Publikation angesprochenen nachfolgenden Finanzinstrumente oder hierauf bezogene Derivate eingegangen, die von der durch die Publikation etwaig resultierenden Kursentwicklung profitieren können: Bitcoin.