FRANKFURT (dpa-AFX) - Ein Online-Autokäufer ist vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit einer Klage zur Rückabwicklung des Kaufes gescheitert. Er könne sich unter anderem nicht darauf berufen, dass der abschließende Button zum Bestellen nicht korrekt gekennzeichnet gewesen sei, teilte das Oberlandesgericht Frankfurt mit (Urteil vom 15.9.2026, Az. 9 U 76/25).
Der Kläger hatte ein Elektroauto im Wert von mehr als 60.000 Euro bestellt und wollte den Kaufvertrag mehr als ein Jahr später widerrufen. Er argumentierte unter anderem damit, dass der Bestellbutton nur mit "Bestellen" statt wie vorgeschrieben mit "Zahlungspflichtig bestellen" bezeichnet worden sei.
Der Kauf sei aber ordnungsgemäß zustande gekommen, entschied die Richterin in dem zivilen Berufungsverfahren. Der Widerruf sei zu spät erfolgt, bei Onlinekäufen gilt dafür in der Regel eine Frist von 14 Tagen. Der Vertrag sei aber auch nicht wegen Verstoßes gegen die Beschriftungsvorgabe nichtig.
Gericht: Kosten klar mitgeteilt
So sei etwa der Bestellvorgang "klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet" und auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Die Gesamtkosten seien zuvor klar mitgeteilt worden. Der Kläger nutzte "die Verbraucherschutzschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen", heißt es in dem Urteil.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, mit Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof verlangt werden. In erster Instanz war das Landgericht Wiesbaden mit der Klage befasst gewesen./hus/DP/men
Quelle: dpa-Afx