Gerresheimer AG: Erste Erkenntnisse einer externen unabhängigen Untersuchung zur Umsatzrealisierung aus Bill-and-Hold- Vereinbarungen im Geschäftsjahr 2024
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25.10.2025 / 19:24 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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Gerresheimer AG: Erste Erkenntnisse einer externen unabhängigen Untersuchung zur Umsatzrealisierung aus Bill-and-Hold- Vereinbarungen im Geschäftsjahr 2024
Düsseldorf, 25. Oktober 2025. Die Gerresheimer AG (ISIN: DE000A0LD6E6, "Gerresheimer"), hat heute erste Erkenntnisse aus einer von der Gesellschaft eingeleiteten externen, unabhängigen Untersuchung zur Umsatz- und Gewinnrealisierung aus Bill-and- Hold-Vereinbarungen im Geschäftsjahr 2024 erlangt.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte im September 2025 eine Prüfung des offengelegten Konzernabschlusses der Gesellschaft und des zugehörigen Konzernlageberichts zum 30. November 2024 eingeleitet. Gegenstand der Prüfung sind unter anderem Bestellungen, für die im letzten Drittel des Geschäftsjahres 2024 mit den jeweiligen Kunden sogenannte "Bill-and-Hold"-Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Die Prüfung soll klären, ob auf Basis dieser Vereinbarungen Umsatzerlöse im Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2024 erfasst werden durften oder erst im laufenden Geschäftsjahr 2025.
Die im Rahmen von "Bill-and-Hold"-Vereinbarungen im Geschäftsjahr 2024 erfassten Umsätze betragen insgesamt 28 Mio. Euro. Die Gerresheimer Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2024 Umsatzerlöse in Höhe von 2,036 Mrd. Euro.
Die Gerresheimer AG hatte nach Einleitung der Prüfung durch die BaFin eine externe, unabhängige Rechtsanwaltskanzlei beauftragt zu untersuchen, ob die in den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften genannten Voraussetzungen für die Verbuchung von Umsätzen aus Bill-and-Hold Vereinbarungen im Geschäftsjahr 2024 vorlagen.
Im Rahmen dieser unabhängigen Untersuchung hat die Gesellschaft jetzt Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass entgegen der bisherigen Auffassung für einen Vertrag mit einem Volumen von rund 3 Mio. Euro die Voraussetzungen für eine Umsatzerfassung nicht vorlagen.
Aufgrund dieser Erkenntnis hat die Gesellschaft entschieden, auch für die weiteren Bill-and-Hold-Vereinbarungen aus dem Geschäftsjahr 2024 die jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte durch die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei vollständig aufarbeiten zu lassen.
Die Gesellschaft wird mit der BaFin im Rahmen der Anlassprüfung weiterhin vollumfänglich kooperieren, um eine vollständige und transparente Klärung zu erreichen.
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Quelle: dpa-Afx