Österreichische Post AG: ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND AUF ZAHLUNG EINER ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN JAHREN 1996 BIS 2008
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11.09.2026 / 14:35 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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ÖSTERREICHISCHE POST VERSTÄNDIGT SICH MIT DEM BUND AUF ZAHLUNG EINER ERSATZLEISTUNG FÜR SOZIALABGABEN FÜR BEAMT*INNEN AUS DEN JAHREN 1996 BIS 2008
Wien, 11. September 2026 - Die Österreichische Post hat sich mit der Finanzprokuratur als Rechtsvertreterin der Republik Österreich (Bundeskanzleramt) auf eine Zahlung an die Republik Österreich in der Höhe von 47,8 Millionen Euro verständigt. Durch diese Zahlung erübrigt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Höhe der Verpflichtungen der Österreichischen Post zu Ersatzleistungen an die Republik Österreich für Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) und über die allfällige Verpflichtung zur Rückzahlung an die Österreichische Post für den Zeitraum vom 1. Mai 1996 bis 31. Mai 2008.
Hintergrund ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2015, wonach für die Österreichische Post bzw. ihre Rechtsvorgängerin keine gesetzliche Verpflichtung bestand, für die ihr zugewiesenen Beamt*innen entsprechende Beiträge aus der Gehaltsabrechnung an den Familienlastenausgleichsfonds abzuführen. Infolge dieser Entscheidung wurden der Österreichischen Post zwischen 2015 und 2019 vom Bundesfinanzgericht bereits entrichtete Beiträge rückerstattet. Im Zusammenhang damit bestanden jedoch Verpflichtungen der Österreichischen Post zu möglichen Ersatzleistungen an die Republik Österreich. Über deren Höhe bestanden bis zuletzt unterschiedliche Auffassungen zwischen der Republik Österreich und der Österreichischen Post.
Für die mögliche Ersatzleistung hatte die Österreichische Post bereits seit dem Jahr 2018 durch die Bildung einer Rückstellung ausreichend vorgesorgt. Die nun erzielte Einigung befindet sich deutlich innerhalb des berücksichtigten Rahmens, schafft Rechtssicherheit und führt zur endgültigen Klärung dieses Sachverhalts.
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Quelle: dpa-Afx