MÜNSTER (dpa-AFX) - Die Ausnahmeregelungen für Starts und Landungen in den Nachtstunden am Flughafen Dortmund sind aus Lärmschutzgründen rechtswidrig. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster kippte am Mittwoch die entsprechenden Genehmigungen der Bezirksregierung Münster vom 1. August 2018. Damit waren Anwohner aus dem Umfeld des Flughafens wie bereits 2015 mit ihren Klagen erfolgreich. Das Gericht ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Dagegen ist Beschwerde möglich (Az. 20 D 71/18.AK, 20 D 72/18.AK, 20 D 73/18.AK).
Aber: Bis das Urteil rechtskräftig wird, dürfen die umstrittenen Flüge in den Randstunden zur Nacht stattfinden. Umstrittene Themen in der mündlichen Verhandlung waren die Lärmbelastung in den späten Abendstunden und die Luftverkehrsprognose. Hier sah das Gericht allerdings keinen Fehler. Alle Vorhersagen für den Bedarf des Flugbedarfs der Fluggesellschaften in der Nacht sei überzeugend auf wissenschaftlicher Basis dargelegt worden. Die Kritik der Kläger an den Zahlen konnte der Senat nicht nachvollziehen. Fehler bei der Genehmigung sieht der 20. Senat bei der Beurteilung der Bezirksregierung bei der Fluglärmbelastung. Hier ging es um den nächtlichen Dauerschallpegel bei Anwohnern, der nicht in die Überlegungen einbezogen worden war.
Das Gericht hat die Genehmigung nicht aufgehoben. Die Mängel können in einem weiteren Verfahren behoben werden. Die Klage der Stadt Unna wurde vom Gericht abgewiesen. Hier fehlte dem 20. Senat eine nötige Begründung.
Der Flughafen hat derzeit genehmigte Betriebszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr. In Ausnahmefällen sind dabei aber im Schnitt vier Landungen pro Tag bis 23.00 Uhr möglich. Bei unverschuldeten Verspätungen reicht die Ausnahmegenehmigung sogar bis 23.30 Uhr. Bei Starts sieht die Genehmigung Zeiten bis 22.30 Uhr vor. Wird die Zahl der genehmigten Starts und Landungen nach 22.00 Uhr übertroffen, muss die Flugaufsicht der Bezirksregierung Münster zustimmen. Die Ausnahmeregelung gilt nur für Flugzeuge mit einer lärmarmen Bauweise./lic/DP/ngu
Quelle: dpa-Afx