Euwax-Abfindung

Ich habe eine Mitteilung meiner Depotbank bekommen, wonach das Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Euwax AG und der Börse-Stuttgart Holding GmbH aus dem Jahr 2007 mittels Vergleich beendet wurde. Gleichzeitig wurde mir ein Abfindungsangebot über 41,52 Euro pro Aktie unterbreitet. Welche Auswirkungen ergeben sich auf den bestehenden Gewinnabführungsvertrag und die Garantiedividende? Sollte das Abfindungsangebot angenommen werden, oder kann man die Aktie halten und darauf spekulieren, dass die Garantiedividende weitergezahlt wird?

Börse ONLINE: Wie Sie richtig feststellen, stammt der Vorgang aus dem Jahr 2007. Aktionäre hatten gegen die Höhe der Abfindung und der Garantiedividende geklagt. Die Stuttgarter Börse hatte in der ersten Distanz noch gewonnen, sich dann aber in der zweiten Instanz mit den klagenden Aktionären geeinigt. Daraus resultiert nun auch das Ihnen unterbreitete Abfindungsangebot in Höhe von 41,52 Euro. Auf den bestehenden Gewinnabführungsvertrag hat das keine Auswirkungen. Der besteht weiterhin. Und so lange er nicht gekündigt wird, gibt es weiterhin die Garantiedividende von 3,26 Euro. Das Abfindungsangebot anzunehmen ist nicht sinnvoll. Sollten sie aussteigen wollen, erhalten Sie über den Verkauf an der Börse deutlich mehr. Zuletzt notierte die Aktie bei 69 Euro. Wahrscheinlich ist sie sogar viel mehr wert. Denn der Börsenboom der vergangenen Monate hat sich im Kurs nicht wirklich widergespiegelt. Wir gehen davon aus, dass die Euwax AG einen sehr hohen Gewinnzuwachs erzielt hat. Und sollte der Großaktionär die Kleinanleger hinausdrängen wollen, ist ein neues Bewertungsverfahren nötig. Dieses dürfte zu deutlich höheren, vielleicht sogar dreistelligen Werten gelangen. LA

Chinesische Aktien

Ihre Antwort auf die Leserfrage zu chinesischen Aktien in Ausgabe 03/2021 auf Seite 95 habe ich mehrfach aufmerksam gelesen und bin jetzt richtig beunruhigt. Bezieht sich Ihre Skepsis nur auf Alibaba oder auf alle chinesischen Aktien? Ich habe einige davon, denn China ist mein Lieblings-Investitionsland. Sind sie alle vom US-Handelsverbot bedroht?

Börse ONLINE: Zunächst die gute Nachricht: Kurzfristig können wir Entwarnung geben, was Alibaba anbelangt. Der Wert steht tatsächlich nicht mehr auf der Liste jener Unternehmen, die vom US-Handelsverbot betroffen sind. Wenn Sie prüfen wollen, ob eine Ihrer Aktien betroffen ist, finden Sie diese Schwarze Liste unter https://www.treasury.gov/ofac/downloads/ccmc/ns-ccmc_list.pdf im Internet. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Handelsverbot nur US-Bürger betrifft. Trotzdem haben einige Broker in Deutschland den Handel mit den betroffenen Wertpapieren eingestellt oder zumindest deutlich erschwert. Einige Leserinnen und Leser machten die Erfahrung, dass Onlineorders bei China Mobile nicht mehr möglich waren. Hier haben einige Broker ein Kaufverbot ausgesprochen. Verkäufe sind jedoch - meist über telefonische Orders - noch möglich. Sie bleiben daher nicht auf Ihrem Depotbestand sitzen. Fakt ist zudem, dass Alibaba auch nach einem Delisting in den USA in Hongkong weiterhin handelbar wäre. Was uns langfristig Bauchschmerzen bereitet, sind die Kontruktionen mit Zwischenholdings in Steueroasen, die viele chinesische Firmen geschaffen haben, um an ein US-Listing zu kommen. Wir befürchten, dass in dem (zugegebenermaßen unwahrscheinlichen) Fall einer Insolvenz oder einer Verstaatlichung für westliche Aktionäre mangels juristischer Handhabe nichts zu holen wäre. Hier sind auch die Giganten Alibaba und Tencent betroffen. JEC


Bei Veröffentlichungen von Leserzuschriften behält sich die Redaktion von BÖRSE ONLINE vor, die Texte zu kürzen. Auf Wunsch veröffentlichen wir Zuschriften auch anonymisiert (etwa bei Fragen zur Steuer), die Identität muss uns allerdings bekannt sein.