LUXEMBURG (dpa-AFX) - Der Telekommunikationsanbieter Vodafone
Hintergrund des Verfahrens vor dem EuGH ist eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Internetanbieter. Der Verband kritisiert Vodafones AGB-Klausel, die es dem Unternehmen erlaubt, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern. Dadurch würden Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt, so der Verband. Der Internetanbieter argumentiert dagegen, dass ein solches Recht im deutschen Telekommunikationsgesetz stehe.
EuGH: EU-Richtlinie gibt keine Grundlage für einseitige Änderungen
Weil die Regeln im Telekommunikationsgesetz auf einer EU-Richtlinie basieren, wandte sich das mit dem Fall befasste OLG Düsseldorf an den EuGH. Dieser entschied nun, dass die Vorgaben in der Richtlinie lediglich das Sonderkündigungsrecht der Kundinnen und Kunden nach einer Vertragsänderung regeln. Sie legten aber keine Rechtsgrundlage für einseitige Änderungen fest, heißt es im Urteil. Es gehe um den Schutz der Endnutzerinnen und -nutzer, nicht der Anbieter.
"Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht: Telekom-Anbieter dürfen laufende Verträge nicht ohne Weiteres ändern", sagte die Vorständin des vzbv, Ramona Pop. Vodafone teilte mit, dass es nun die Entscheidung und mögliche Auswirkungen analysieren werde.
Weiteres Verfahren um Sammelklage ausgesetzt
Auf das Urteil aus Luxemburg blickt auch das OLG Hamm, vor dem derzeit eine große Sammelklage gegen eine Preiserhöhung von Vodafone für Festnetz-Internet im Jahr 2023 läuft. Betroffen waren laufende Verträge von rund zehn Millionen Kunden. Aktuell nutzen laut Vodafone von den rund zehn Millionen Breitband-Kunden noch rund 2,5 Millionen solche Altverträge. Das deutsche Gericht hatte das Verfahren bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt.
In den konkreten Fällen müssen noch die deutschen Gerichte entscheiden und dabei das EuGH-Urteil beachten./vni/DP/nas
Quelle: dpa-Afx