Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Stefan Rullkötter, Euro am Sonntag

Für meinen Sohn habe ich nach dessen Volljährigkeit noch mehrere Jahre Kindergeld bezogen. Weil er neben einer Ausbildung auch gearbeitet hat, fordert die Familienkasse diese Leistungen von mir zurück. Wegen eines finanziellen Engpasses kann ich nicht direkt zahlen. Was tun?

Euro am Sonntag:

Bei Kindergeldrückzahlungen kann ein Stundungsantrag gestellt werden. Dafür müssen allerdings besondere Gründe vorliegen. Nur wenn die sofortige Rückzahlung für den Steuerzahler eine besondere Härte darstellt, kann die Familienkasse einen Zahlungsaufschub gewähren. Wer die Stundung beantragt, sollte möglichst direkt im amtlichen Antrag seine Stundungswürdigkeit und -bedürftigkeit darlegen. Würdigt die Behörde dies nicht in ausreichendem Maße, kann Einspruch gegen die Ablehnung eingelegt werden. Das Amt muss in jedem Fall die relevanten Akten prüfen, urteilte kürzlich das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 5 K 3830/16).

Erfolgreich geklagt hatte eine Mutter, die Kindergeld in Höhe von 3.680 Euro zurückzahlen sollte. Beim zuständigen Inkassoservice der Agentur für Arbeit beantragte sie die Stundung der Forderung und legte dabei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen. Die Behörde bat daraufhin die Familienkasse um konkrete Angaben zur Entstehung der Rückforderung. Die Familienkasse lehnte eine Stundung ab und teilte mit, dass die Rückforderung entstanden sei, weil die Mutter keine Ausbildungsnachweise ihres Sohnes vorgelegt und somit nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt habe. Das ließen die Finanzrichter nicht gelten: Zwar liegt es im Ermessen der Behörde, ob eine Stundung gewährt wird. Allerdings seien die Akten nicht ordentlich ausgewertet worden. Die Inkassostelle habe sich allein auf die knappe Auskunft der Familienkasse verlassen und habe nicht selbst geprüft, ob das Verhalten der Klägerin als grobe Pflichtverletzung zu werten war.