Alle Investmentfonds sind gleich. Zumindest aus der Sicht von Finanzämtern. Dennoch gibt es für Fondsanleger steuerliche Fallstricke zu beachten. Die gefährlichsten im Überblick Von Stefan Rullkötter

Seit das Investmentsteuerreformgesetz vor zwei Jahren in Kraft getreten ist, werden ETFs und ­gemanagte Fonds einheitlich besteuert. Das soll Steuererklärungen einfacher machen, sorgt aber auch für neue Probleme. Die wichtigsten Grundregeln:

Steuern auf Anlegerebene.

Auf Kursgewinne und Ausschüttungen von Invest­mentfonds müssen An­leger grundsätzlich 25 Prozent Abgeltungsteuer zahlen. Dazu kommen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer - je nach Bundesland sind das acht oder neun Prozent. Daraus errechnet sich für Fondserträge von Anlegern eine Gesamtsteuerbelastung von maximal 27,99 Prozent. Depotbanken fungieren als Zahlstellen des Fiskus und führen alle Abgaben auf Kapitalerträge an die zuständigen Finanzämter ab.

Steuern auf Fondsebene.

Bei Investmentfonds werden seit 2018 auf Fonds- ebene 15 Prozent Körperschaftsteuer abgezo­gen, wenn sie deutsche Dividenden kassieren. Bei Erträgen aus deutschen Immobilien sind es 15,875 Prozent.

Freistellungsaufträge

Bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags (801 Euro Alleinstehende, 1602 Euro Zusammenveranlagte) können Fondserträge per Freistellungsauftrag von der Abgeltungsteuer befreit werden. Dieser ist auf mehrere Institute aufteilbar, aber nur mit der Steueridentifikationsnummer gültig.

Teilfreistellungen I.

Um die Besteuerung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen und Verkaufsgewinne auf Anleger­ebene teilweise freigestellt. Bei reinen Aktienfonds sind es 30 Prozent. Anleger erhalten bei Mischfonds, die mindes­tens 51 Prozent in Aktien anlegen, eben­falls 30 Prozent der Ausschüttungen steuerfrei. Bei Mischfonds mit wenigs­tens 25 Prozent Aktien­anteil sind es 15 Prozent. Bei Immobi­lienfonds zahlen Anleger auf 60 Prozent der Erträge keine Abgeltungsteuer. Liegt der Anlageschwerpunkt im Ausland, werden 80 Prozent freigestellt.

Teilfreistellungen II.

Der Bonus der Teilfreistellung bei realisierten Kursgewinnen wird zum Malus, wenn Investmentfonds mit Verlust veräußert werden. Bei al­len Miesen, die seit 2018 realisiert werden, sind auch die steuerlich anrechenbaren Verlustbeträge für An­leger parallel um 30 Prozent reduziert.

Günstigerprüfung.

Wer als Anleger zweifelt, ob für ihn die 25-prozentige Pauschale oder der Grenzsteuersatz auf Basis des Gesamteinkommens vorteilhafter ist, kann eine "Günstigerprüfung" beantragen. Das Finanzamt muss dann die bessere Alternative berücksichtigen.

Altfondsanteile.

Der rechtliche Bestandsschutz für alle vor 2009 gekauften Fonds ist seit zwei Jahren aufgehoben. Nur Gewinne aus Altfonds, die bis zum 31. Dezember 2017 realisiert wurden oder als Buchgewinne bis zu diesem Stichtag aufgelaufen sind, bleiben in ­jedem Fall steuerfrei. Zudem sind auch alle Verkaufsgewinne mit vor 2009 angeschaff­ten Fondsanteilen, die seit ­Januar 2018 neu erzielt werden, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro steuerfrei.

Auslandsfonds.

Wer thesaurierende Auslandsfonds, die Dividenden und Zinsen nicht ausschütten, sondern im Fondsvermögen anlegen, besitzt, muss die Daten nicht mehr händisch in die Steuererklärung (Anlage KAP) einfügen: Die deutsche Abgeltungsteuer wird seit dem Jahr 2018 auch auf Erträge thesau­rierender Auslandsfonds abgeführt.

Fondssparpläne I.

Sie werden steuerlich nicht als ein einheitliches Geschäft behandelt, sondern jede investierte Sparrate als einzel­ner Kauf. Wer Fondsanteile, die bereits vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 erworben wurden, verkauft, streicht Kursgewinne, die bis 31.12.2017 aufgelaufen sind, noch steuerfrei ein. Für alle nach diesem Stichtag neu entstandenen und entstehenden Kursge­winne dieser Anteile gilt ebenfalls der Steuerfreibetrag von 100 000 Euro. Die laufenden Erträge eines Investmentfonds, etwa Dividenden oder Zinsen, müssen Fondssparer jährlich versteuern - unabhängig davon, wann sie die Anteile erworben haben.

Fondssparpläne II.

Beim Verkauf von Fondsanteilen gilt die Fifo-­Methode ("First in, first out"). Wird ein Teil des Sparplans aufgelöst, gelten zunächst die zu Beginn des Sparplans gekauften Anteile als verkauft.

Vorabpauschale.

Zu Jahresbeginn werden Anleger von Investmentfonds, die im Vorjahr keine oder kaum Erträge ausgeschüttet haben, besteuert. Die sogenannte Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestbetrag, der als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer von der Fi­nanzverwaltung jährlich neu festgelegt wird. Die Höhe der Vorabpauschale errechnet sich aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn, multi­pliziert mit 70 Prozent des Basiszinses. Sie beträgt nach neuestem Stand 0,364 (0,52 x 0,7) Prozent des Fondsrücknahmepreises zu Beginn des Jahres. Die Abgabe fällt aber nur an, wenn der Fonds eine positive Wertentwicklung hatte. Bei späterem Verkauf verrechnen Depotbank Vorabpauschalen automatisch mit dem echten Veräußerungsgewinn.