Aktienklubs: Was Anleger bei der Gründung beachten müssen
· Börse Online RedaktionHelmut Bauer, Alfred Schulz und Hans Meyer (Namen von der Redaktion geändert) wollen sich zusammentun. Regelmäßig treffen sich die drei Freunde am Stammtisch. Beim Bier debattieren sie nicht nur über Politik und Sport, sondern auch über die Börse und wie sich ihre Investments entwickeln. Immer wieder geben sie sich gegenseitig Tipps und tauschen Ideen aus. Die Drei sind sich einig: Am besten wäre es, sie würden gemeinsam anlegen. Wer wie viel beisteuert und wer welche Entscheidungen trifft, haben sie schon ausbaldowert. Doch wie sieht die steuerliche Seite aus?
"Die Sache ist einfacher, als man denkt", versichert ein Hamburger Finanzbeamter, der für die Veranlagung örtlicher Aktienklubs zuständig ist. Eine Gewerbeanmeldung sei für einen privaten Aktienklub nicht nötig, da die Rechtsform üblicherweise eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist. "Schließlich werden vorwiegend Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, zu denen mittlerweile auch die früheren Spekulationsgeschäfte gehören."
Zunächst gilt es daher, eine Bank zu finden, die bei einem Konto mehrere Berechtigte zulässt. Dies ist bei Sparkassen und privaten Instituten üblicherweise kein Problem, Genossenschaftsbanken tun sich da meist schwerer.
Dann sollte eine Satzung festgelegt werden, die die wichtigsten Fragen regelt: Wer bringt wie viel Kapital ein, und wer hat welche Rechte? Bis zu welchem Kaufpreis darf man allein entscheiden, wann ist die Zustimmung der Mitgesellschafter erforderlich? Und wer tritt gegenüber Banken oder dem Fiskus auf? Das alles sollte schriftlich festgehalten und von allen Mitgesellschaftern unterschrieben werden.
Auf Seite 2: Was es zu beachten gilt
Wichtig: Bei Gemeinschaftsdepots kann man keinen Freistellungsauftrag einrichten. Auf jeden Euro plus (egal ob realisierter Gewinn bei Aktienverkauf oder Dividende) wird daher von der depotführenden Bank die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent einbehalten.
Haben alle Aktienklubmitglieder auch bei weiteren Banken Geld angelegt, bei denen sie ihren Sparerfreibetrag ausnutzen können, wäre theoretisch nicht mal das Finanzamt mit einzubeziehen, da durch die Abgeltungsteuer die Besteuerung sichergestellt ist. Möchte aber mindestens ein Mitglied seinen Sparerfreibetrag von 801 Euro pro Person nutzen und die einbehaltene Steuer von seinem Finanzamt zurückbekommen, ist die Einkommensteuererklärung Pflicht.
Wer hat wie viel investiert?
Der Aktienklub muss dann eine "Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte" beim Finanzamt einreichen. Hier sollte man festlegen, welches Klubmitglied künftig Ansprechpartner (Zustellbevollmächtiger) für das Finanzamt ist. Auch zu jedem anderen Mitglied sind Angaben zu machen: Name, Anschrift, private Steuernummer und vor allem der Anteil an den Einkünften. Hier sollten die Mitglieder möglichst genau vorgehen. Ändern sich die Beteiligungen, sollten sie umgehend dem Finanzamt gemeldet werden.
Die Einkünfte sind - genauso wie bei der eigenen Einkommensteuererklärung - anhand der Bank- und Steuerbescheinigungen aufzulisten und in die Anlage KAP einzutragen. Insbesondere sollten Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuer vermerkt werden.
Mit diesen Angaben fertigt das Finanzamt dann einen "Bescheid über die gesonderte einheitliche Feststellung der Einkünfte" an, den es an den Zustellbevollmächtigten schickt. Hier sind nun die auf jedes Klubmitglied entfallenden Erträge, aber auch die bei ihm in seiner Einkommensteuererklärung anrechenbaren Kapitalertragsteuern enthalten. Und wie bei der Einkommensteuer haben die Mitglieder nun einen Monat Zeit zu prüfen, ob alles stimmt oder Einspruch eingelegt werden muss. Das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt eines jeden Mitglieds erhält ebenfalls eine Bescheinigung über die Höhe dieses Gewinnanteils. Jeder hat somit eine Grundlage, um die eigene Steuererklärung zu machen. Bleibt nur zu hoffen, dass die Mitglieder des Klubs gemeinsam erfolgreich sind.