FÜR WELCHE FÄLLE GILT DAS KAPMUG?


Das KapMuG kann bei Schadensersatzprozessen angewandt werden, bei denen Anleger von Unternehmen falsch, irreführend oder gar nicht über wichtige Entwicklungen oder Risiken informiert wurden.

WARUM WURDE DAS KAPMUG GESCHAFFEN?


Im Gegensatz zu den USA gibt es im deutschen Gesetz keine Sammelklage. Diese Art des Prozesses hat den Vorteil, dass im Fall einer erfolgreichen Klage nicht nur der eigentliche Kläger sondern auch andere Personen profitieren, die vom selben Sachverhalt betroffen sind. Als die Deutsche Telekom Anfang der 2000er Jahre von tausenden Kleinanlegern wegen Falschinformationen beim Börsengang mit Klagen überzogen wurde, war das Landgericht Frankfurt so damit überfordert, dass der Gesetzgeber 2005 das KapMuG schuf. Der Mammutprozess gegen die Telekom soll nun nach fast 20 Jahren mit einem Vergleichsangebot für die Kläger zu Ende gebracht werden.

WIE LÄUFT DAS KAPMUG-VERFAHREN AB?


Voraussetzung ist, dass in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen Musterverfahrensanträge gestellt werden. Liegen diese vor, erlässt das Ausgangsgericht einen sogenannten Vorlagebeschluss, der dem Oberlandesgericht vorgelegt wird. Dieses wählt dann einen Musterkläger aus. Nach Bekanntmachung des Musterklägers im Bundesanzeiger können andere Betroffene - vertreten durch einen Rechtsanwalt - innerhalb von sechs Monaten ihre Ansprüche beim Oberlandesgericht anmelden.

KÖNNEN SICH PARTEIEN IM MUSTERVERFAHREN AUCH VERGLEICHEN?


Ja, das ist möglich und wird im Fall der Deutschen Telekom nun angestrebt. Die Telekom will den Klägern bis Mitte 2022 ein Vergleichsangebot machen. Eine Zustimmung aller am Musterverfahren beteiligten Personen ist nicht erforderlich. Wer den Vergleich nicht annehmen will, kann innerhalb eines Monats ab Zustellung ablehnen. Wenn dies weniger als 30 Prozent der Beteiligten tun und das Gericht den Vergleich genehmigt, wird er wirksam.

rtr