Dürfen Beamte unterm Strich höhere Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung absetzen?  Ob darin eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu sehen ist, muss der Bundesfinanzhof prüfen. Von Michael H. Schulz




Beamte genießen gegenüber angestellten Arbeitnehmern manche Privilegien. Das gilt indirekt auch für die steuerliche Berücksichtigung von privaten Krankheitskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung. Dazu gehören etwa hohe Kosten für den Zahnersatz, die Pflege oder auch den Unterhalt an den Ex-Ehepartner. Übersteigen diese die sogenannte zumutbare Belastung, die vom Nettolohn vor Abzug der Altersvorsorgebeiträge, und dem Familienstand sowie der Zahl der Kinder abhängt, können alle Steuerpflichtige diese geltend machen. Doch genau diese Berechnung der zumutbaren Belastung führt dazu, dass nichtverbeamtete Arbeitnehmer gegenüber Beamten unterm Strich schlechter gestellt sind. Sie können laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg die zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen, während Beamte ihre Altersvorsorgebeiträge gar nicht aus ihrem zu versteuernden Einkommen aufbringen müssen.

Auch wenn die schwäbischen Finanzrichter diese Ungleichbehandlung nicht für verfassungswidrig halten, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Denn das Urteil muss der Bundesfinanzhof überprüfen. Betroffene in ähnlichen Fällen können mit Verweis auf das anhängige Verfahren (Az. VI R 75/14) Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung bleibt der Steuerbescheid in diesem Punkt somit offen. Darüber hinaus steht beim Bundesfinanzhof auch auf dem Prüfstand, ob Krankheitskosten in voller Höhe, also ohne Berücksichtigung der persönlichen Belastungsgrenze (Az. VI R 32/13 und VI R 33/13).