Diese geben an, bis zu welcher Höhe Arbeitnehmer von ihren Löhnen Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abführen müssen. Die Grenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung im Westen steigt Deutschlands steigt zum Jahreswechsel um 100 Euro auf 6050 Euro und im Osten um 200 Euro auf 5200 Euro. Die einheitliche Grenze der Kranken- und Pflegeversicherung steigt um 75 Euro auf 4125 Euro. Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer in den neuen Ländern folgt daraus eine Mehrbelastung von bis zu 29,78 Euro im Monat; für West-Arbeitnehmer können es bis zu 18,83 Euro sein.
Die Versicherungspflichtgrenze für die Krankenversicherung steigt von 4462,50 Euro auf 4575 Euro. Wer mehr verdient, kann sich statt in einer gesetzlichen Krankenkasse auch privat versichern. Sozialbeiträge werden nur auf Einkommen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erhoben, darüber liegende Einkünfte sind beitragsfrei.
Die Erhöhung der Rechengrößen der Sozialversicherung orientiert sich an der Entwicklung der Einkommen. Der Verordnung muss noch der Bundesrat zustimmen.