Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen eine hessische Sparkasse geklagt, weil sie für jede an das Handy des Kunden gesendete SMS-Tan eine Gebühr von zehn Cent erhebe. Die Gebühr fiel nach Darstellung der Verbraucherschützer auch an, wenn ein Kunde die Tan etwa wegen Pishing-Verdachts oder Zeitablaufs gar nicht nutzte.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte die Zahlungspflicht für zulässig erklärt, der BGH schränkte die Gebühr jetzt aber ein und hob das OLG-Urteil auf. Der Fall wurde an das Frankfurter Gericht zurückverwiesen, dann nun entscheiden muss, ob die Sparkasse die Gebühr erhebt, egal ob die Tan eingesetzt wurde oder nicht. Diese Frage wurde bisher nicht geklärt.