Eine Bank habe als Zahlungsdienstleister "keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird". Mit dieser Begründung erklärte der 11. Zivilsenat eine pauschale Entgeltklausel einer Raiffeisenbank für Buchungen bei der Führung eines privaten Girokontos für ungültig. Gekippt wurde eine Regelung, die als Teilgebühr für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt. (Az. XI ZR 174/13).

Eine Klage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen die Raiffeisenbank Gräfenberg-Forchheim war damit in letzter Instanz erfolgreich. Die Bank hatte per Aushang einen "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" festgesetzt. Diese Klausel bepreise letztlich auch Buchungen, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, rügte der BGH. Mit einer solchen Regelung wälze die Bank "Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab". Eine Bank müsse jedoch "in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand bringen". Solche Berichtigungsbuchungen seien unentgeltlich vorzunehmen.

Anders als erwartet entschied der BGH in seinem Urteil nicht über die Zulässigkeit einer Bankgebühr für Bareinzahlungen auf das eigene Girokonto und für Barabhebungen. Diese Frage habe der 11. Zivilsenat nicht geklärt, sagte eine Gerichtssprecherin auf Anfrage der Nachrichtenagentur Reuters. Die BGH-Entscheidung konzentriere sich letztlich auf die Frage von Fehlbuchungen und sei damit "sehr eng gefasst".

Die Banken-Lobbyorganisation Deutsche Kreditwirtschaft (DK) teilte in einer knappen Stellungnahme mit, sie werde die Entscheidung "im Rahmen der Preisgestaltung von Kontoführungsentgelten berücksichtigen".

Reuters