Der Bundesgerichtshofs gab damit einer Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen die Deutsche Postbank am Dienstag statt. (AZ: XI ZR 166/14) Wenn die alte Karte gesperrt wird - wie das bei deren Verlust aus Sicherheitsgründen geschieht - und deshalb eine neue ausgestellt werden muss, dürfe das Finanzinstitut für die Ersatzkarte nichts berechnen, entschied der 11. Zivilsenat des BGH. Die Postbank hatte nach einer Klausel in ihren Geschäftsbedingungen in diesen Fällen 15 Euro verlangt, wenn die Ausstellung der Ersatzkarte "ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat".
Das benachteilige Kunden unangemessen, urteilte der BGH. Die Bank wälze damit "Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab". Der Postbank-Anwalt forderte eine "vernünftige Auslegung" der Klausel und betonte, die Geldhäuser dürften nach seiner Einschätzung in bestimmten Fällen auch künftig eine Gebühr für eine Ersatz-Bankkarte erheben - etwa, wenn der Karteninhaber nach der Hochzeit seinen Namen ändert.
Die Vorinstanzen hatten die Preisklausel noch gebilligt. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln meinte, es handele sich dabei um eine "Sonderleistung". Die Bank habe ihre Pflicht gegenüber dem Kunden bereits mit der Aushändigung der Erstkarte erfüllt.