Die Wettbewerbszentrale hatte eine Apotheke verklagt, die in einem Prospekt eine 50er-Packung Heuschnupfen-Tabletten für 10,59 statt 15,20 Euro angeboten hatte. In einer Fußnote heißt es ergänzend: "Statt einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse". Tatsächlich müssen die Apotheken den Kassen aber einen Rabatt gewähren. Die Wettbewerbsschützer stören sich daran, dass dieser Rabatt in die 15,20 Euro nicht miteingerechnet ist.
Zurecht, urteilten die Karlsruher Richter. Die Irreführung sei "dazu geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte". Dass Apotheken-Kunden ihre Medikamente gar nicht zum Krankenkassen-Preis kaufen können, spielt demnach keine Rolle. Verbraucher würden davon ausgehen, dass Großkunden besonders günstige Konditionen bekämen, und das Angebot in der Werbung danach beurteilen. (Az. I ZR 31/15)/sem/DP/stb