Und um schwammigen Formulierungen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber eine klare Ordnungssystematik vorgegeben, zu deren Punkten sich der Anbieter eines Wertpapiers äußern muss: Vertriebsstrategie, Kundengruppe, Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, Anlageziele, Anlagehorizonte, finanzielle Verlusttragfähigkeit, Risikoindikator und Risiko-Rendite-Profil.
Im Zuge dieser fortlaufenden Einstufung scheinen mir mindestens drei Entwicklungen auf der Hand zu liegen. Erstens: Der Abgleich zwischen Kundenprofil und Zielmarkt scheint mir angesichts der neuen Komplexität eigentlich nur noch maschinell möglich. Zu viele Merkmale, die sich auch ändern können, müssen geprüft werden. Zweitens: die Definition von Zielmärkten schränkt Anbieter verschiedentlich in der Frage ein, mit welchen Absatzkanälen sie zusammen arbeiten wollen und lässt die Vertriebe im Umkehrschluss ihre Empfehlungslisten unter dem Gesichtspunkt der Effizienz eindampfen. Und drittens schließlich ist der Gesetzgeber seinem früheren Wunsch, die Wertschöpfungskette auf Fehlverhalten hin plausibel prüfen zu können, einen großen Schritt näher kommen. Ist der Kunde unzufrieden, ist nur noch zu klären, ob der Zielmarkt vom Anbieter falsch beschrieben, vom Vertriebsweg falsch zugeordnet oder vom Anleger trotz seiner Eindeutigkeit falsch verstanden worden ist.
Björn Drescher ist Gründer des auf Fonds spezialisierten Finanzinformationsdienstleisters Drescher & Cie (www.drescher-cie.de).