Hintergrund ist zum einen, dass die Ostrenten bis 2025 schrittweise an das Niveau der Westrenten angepasst werden. Zum anderen, dass der Betrag, der steuerfrei bleibt, einmal festgelegt wird und dann nicht mehr steigt. Der Kläger fühlte sich dadurch benachteiligt, dass sein Rentenfreibetrag anhand der niedrigeren Ostrente berechnet worden war und forderte eine Anpassung. Der BFH berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass reguläre Rentenerhöhungen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Erhöhung des Freibetrags führten. Dies gelte auch für die Anpassungen der Ostrenten./ruc/DP/stk