Der konkrete Fall datiert aus dem Jahr 2011. Der vom Gericht nicht genannte Golfklub kassierte Eintritt für die Benutzung des Platzes und für den Ballverleih, außerdem Startgebühren bei Turnieren. Das örtliche Finanzamt verlangte dafür Umsatzsteuern, der Verein zog vor Gericht. Die Klubchefs berufen sich dabei auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2006. Demnach können Dienstleistungen "in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung" von der Umsatzsteuer ausgenommen werden, wenn sie von nicht kommerziell arbeitenden Vereinen angeboten werden. In der ersten Instanz gewann der Verein, doch der Bundesfinanzhof sieht das anders.
Sollte auch der EuGH in diesem Fall zu dem Schluss kommen, dass der Klub Umsatzsteuer berappen sollte, "würde dies zu einer Rechtsprechungsänderung führen", wie es in der Mitteilung des Bundesfinanzhofs heißt. Die Richter gingen in ihrer Mitteilung auf die möglichen Folgen nicht weiter ein. Doch gibt es inzwischen viele Sportvereine, die Eintritt oder sonstige Gebühren kassieren. Dazu zählt der Deutsche Alpenverein, der Eintritt für seine Kletterhallen verlangt, ebenso wie Radklubs, die Startgebühren für Breitensportveranstaltungen einnehmen./cho/DP/jha