Diese machen sich seit Jahren die unterschiedliche Besteuerung von Dividenden im In- und Ausland zu nutze, um Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge zu sparen. Nach Einschätzung des Bundesfinanzministeriums war das wohl legal.

Die Steuer wird vor der Auszahlung der Dividende an die Aktionäre einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Deutsche Investmentfonds und Banken können sich die Steuer in der Regel zurückerstatten lassen, müssen am Jahresende aber ihre Gewinne versteuern. Ausländische Investoren haben dagegen nur einen Teil-Rückerstattungsanspruch. Einzelheiten regeln die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands mit ihrem Heimatland.

An dieser Stelle setzt der Cum-Cum-Trick an: Vor dem Dividendenstichtag verleiht der ausländische Investor seine Aktien an eine deutsche Bank. Dafür verlangt er eine Leihgebühr. Das deutsche Institut streicht die Dividende ein und lässt sich anschließend die Kapitalertragsteuer erstatten. Dann gibt es die Aktien an den ausländischen Anleger zurück und bezahlt die Leihgebühr. Weil diese etwas niedriger als die Dividende ist, macht die Bank Gewinn. Der Investor wieder spart Steuern.

Künftig sollen solche Deals nicht mehr möglich sein. Das Gesetz schreibt vor, dass der Anspruch auf Steuer-Rückerstattung nur besteht, wenn der Aktieninhaber die Papiere 45 Tage vor und nach dem Dividendenstichtag im Besitz hat und ein Mindestmaß des wirtschaftlichen Risikos an den Aktien trägt. Auch andere Länder haben das Schlupfloch geschlossen, zum Beispiel die USA und Australien, an denen sich der deutsche Entwurf orientiert.