Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Ulrich Lohrer, Euro am Sonntag
Ich plane, in der Türkei eine Woche Urlaub zu machen. Da dort Corona noch recht stark verbreitet ist und eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt besteht, würde ich gern im Ernstfall abgesichert sein. Darf ich überhaupt reisen? Wenn ja, reicht meine gesetzliche Krankenversicherung aus oder ist eine Zusatzversicherung empfehlenswert?
Vorab: Das Auswärtige Amt stuft die Türkei nicht mehr als Hochinzidenz- gebiet ein, sondern nur noch als Risikogebiet. Zwar hat das Ministerium die Reisewarnung für die Türkei damit noch nicht aufgehoben, doch besagt das nicht, dass Sie nicht in die Türkei reisen dürfen. Allerdings müssen alle Flugreisenden ab sechs Jahren frühestens 72 Stunden vor der Reise ein elektronisches Formular des türkischen Gesundheitsministeriums (https://register.health.gov.tr) ausfüllen.
Zudem müssen Sie einen Nachweis erbringen, dass Sie nicht mit Covid-19 infiziert sind. Diesen Nachweis können Sie entweder mit einem negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden ist, als vollständig Geimpfter 14 Tage nach der letzten Impfung mit einem amtlichen Impfnachweis oder als Genesener mit einer amtlichen Dokumentation erbringen. Die sogenannten Corona-Selbsttests für zu Hause, die in Discountern, Apotheken oder Drogeriemärkten erhältlich sind, werden allerdings bei Ein- oder Ausreisekontrollen nicht als Testnachweis akzeptiert.
Krankenschutz beachten
Sollten Sie in der Türkei erkranken, werden von Ihrer Krankenkasse die Behandlungskosten in einem staatlichen Krankenhaus im Rahmen der medizinisch notwendigen Leistungen erbracht. Die Grundlage dafür ist das Deutsch-Türkische Sozialversicherungsabkommen. Die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland erstatten die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) allerdings in der Regel nicht. Für Mitglieder der GKV ist es daher sinnvoll, eine Auslandsreisekrankenversicherung mit Krankenrücktransport abzuschließen.
Dabei ist zuvor unbedingt zu klären, dass diese keinen Leistungsausschluss im Fall einer Pandemie enthält. Da Corona von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft wurde, würde die Police mit einer Pandemieausschlussklausel nicht zahlen, wenn Sie an Corona erkranken. Diese Klausel muss schon bei Abschluss der Reiserücktrittversicherung in Ihrem Versicherungsvertrag gestanden haben. Nachträglich dürfen die Versicherer solche Klauseln nicht einfügen.
Eine andere Klausel kann die Leistung ausschließen, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausspricht. Da sich die Reiseempfehlungen des Ministeriums aufgrund der schnellen Entwicklungen der Corona-Lage täglich ändern können, empfiehlt es sich, auch die Nachrichtenlage laufend zu verfolgen. So hat die eingangs angesprochene Rückstufung der Türkei vom 7. Juni zur Folge, dass beispielsweise die generelle Quarantänepflicht bei der Wiedereinreise nach Deutschland entfällt.
Reiserücktritt und Reiseabbruch
Bei Reiserücktritt- beziehungsweise Reiseabbruchversicherungen ist Folgendes zu beachten: Eine Reiserücktrittversicherung zahlt, wenn aus wichtigem und unvorhersehbarem Grund eine gebuchte Reise nicht angetreten werden kann und der Reiseveranstalter Stornogebühren fordert. Die Abbruchversicherung hilft, zumindest einen Teil des Reisepreises zurückzubekommen, wenn der Urlaub bereits angetreten wurde, aber wegen wichtiger Gründe nicht wie geplant beendet werden kann.
Gründe, eine Reise nicht anzutreten oder abzubrechen, sind etwa ein schwerer Unfall oder wenn Sie unerwartet schwer krank werden. Wie bei der Auslandsreisekrankenversicherung, so schließen auch viele Anbieter von Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherungen die Leistung bei einer Pandemie oder bei Vorliegen einer Reisewarnung aus. Einige Policen, vor allem solche, die ohnehin einen umfangreichen Leistungskatalog bieten, haben Covid-19 als Grund, eine Reise abzubrechen oder sie nicht anzutreten, in ihre Vertragswerke aufgenommen.
Einige Anbieter ersetzen zudem Kosten, wenn für den versicherten Reisenden eine Quarantäne angeordnet wurde.