Sie fragen, wir antworten! Die Redaktion von Euro am Sonntag beantwortet Leseranfragen zu Rechts-, Finanz- und Versicherungsthemen. Von Simone Gröneweg, Euro am Sonntag
Ich habe vor einigen Jahren ein Sparbuch für meinen Sohn angelegt. Nun würde ich gern davon Geld abheben. Ist das möglich?
€URO AM SONNTAG: Das Sparbuch für den Nachwuchs war in früheren Jahren der Klassiker. Eltern und auch Großeltern haben oft auf den Namen ihrer minderjährigen Kinder und Enkel Sparbücher eingerichtet und dort regelmäßig eingezahlt. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, ob man etwas davon abheben darf. Mit diesem Thema hat sich bereits der Bundesgerichtshof (BGH) befasst.
Er entschied, dass Eltern in diesem Falle unter Umständen sogar Schadenersatz zahlen müssen. Das hänge von den individuellen Umständen ab. Beispielsweise könne für einen Schadenersatz sprechen, wenn Geldgeschenke aus der Verwandtschaft eingezahlt wurden und nicht nur Geld der Eltern (Urteil vom 17.07.2019; Az. XII ZB 425/18).
Anders verhält es sich, wenn beispielsweise Großeltern für ihre Enkel ein Sparbuch einrichten. "Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will", betonte der BGH in einem früheren Urteil (18. Januar 2005; Az. X ZR 264/02). "Solange die Großeltern das Sparbuch behalten, dürfen sie also auch über das Geld verfügen", erklärt der Rechtsanwalt Andreas Schiller. Es sei denn, es wäre ausdrücklich etwas anderes festgelegt worden.
Dazu muss man wissen: Wer das Sparbuch besitzt, nimmt dem Sparer normalerweise die Möglichkeit, über das Sparguthaben zu verfügen. Die Bank ist nämlich nur gegen Aushändigung des Sparbuchs zur Leistung verpflichtet.