Im Zentrum stehen die künftigen Steuerprivilegien für Betriebserben. Die geltenden Regeln für eine Steuerverschonung hatte das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 gekippt.

Die Steuerprivilegien für Betriebserben im Überblick:



BETRIEBSERBEN KÖNNEN STEUERFREI BLEIBEN



Ein steuerfreier Übergang von Unternehmen an die nächste Generation bleibt möglich. Wie bisher müssen die Erben oder Beschenkten aber nachweisen, dass sie den Betrieb und dessen Arbeitsplätze erhalten. Im Wesentlichen gilt:
- Für einen Steuererlass von 85 Prozent muss der Betrieb fünf Jahre erhalten werden. Zudem darf die Lohnsumme am Ende des Zeitraums nicht unter 400 Prozent der Ausgangslohnsumme liegen.
- Um die Steuer vollständig erlassen zu bekommen, muss der Betrieb sieben Jahre fortbestehen. Die Hürde für die Lohnsumme liegt in diesem Falle bei 700 Prozent der Ausgangslohnsumme.

KLEINE BETRIEBE



Bisher galt: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten mussten die Lohnsummenklausel nicht einhalten. Dies ging dem Gericht zu weit. Künftig liegt die Grenze bei fünf Angestellten.



GROSSE BETRIEBSVERMÖGEN



Im bisherigen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht spielt die Frage der Größe des begünstigten Betriebsvermögens keine Rolle. Dies ändert sich nun auf Drängen des Bundesverfassungsgerichts.

Künftig gilt eine Schwelle von 26 Millionen Euro. Liegt der Betriebserbe oder Beschenkte darüber, hat er zwei Möglichkeiten:

- Variante A: Der Erbe legt sein Privatvermögen offen. Es wird bis zu 50 Prozent zur Begleichung der Steuer herangezogen.
- Variante B: Der Erbe entscheidet sich für einen Abschlag: In Schritten von 750.000 Euro verringert sich die Verschonung um einen Prozentpunkt. Beispiel: Hält er Firma und Lohnsumme sieben Jahre stabil, beträgt die Verschonung eigentlich 100 Prozent. Ab 26,75 Millionen Euro sind es aber nur noch 99 Prozent, ab 27,5 Millionen Euro 98 Prozent und so fort. Bei 90 Millionen Euro ist die Nulllinie erreicht - es wird kein Steuerrabatt mehr gewährt.

STUNDUNG



Kann ein Erbe die Steuer nicht begleichen, kann er Stundung beantragen. Diese kann ihm für sieben Jahre gewährt werden, wobei er aber ab dem zweiten Jahr Zinsen dafür zahlen muss.

FAMILIENUNTERNEHMEN



Die neue Sonderregelung war einer der Hauptstreitpunkte. So wurde lange um die Definition von Familienunternehmen gerungen. Dreh- und Angelpunkt ist der Gesellschaftervertrag oder die Satzung. Darin muss festgelegt sein, dass die Gesellschafter nicht mehr als 37,5 Prozent des Nachsteuergewinns für sich entnehmen dürfen. Außerdem müssen Firmenanteile nur an Mitgesellschafter, Familienmitglieder oder eine Familienstiftung verkauft werden dürfen - und auch dann nur mit einem Abschlag.

Dieser Abschlag wird nun ins Steuerrecht übernommen und mindert den Wert des ererbten Betriebsvermögens. Der "Vorab-Abschlag" darf aber nicht über 30 Prozent liegen.

Die Regelungen im Gesellschaftervertrag müssen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach dem Tod des Erblasser beziehungsweise dem Schenkungszeitpunkt vorliegen.



ABGRENZUNG DES BETRIEBSVERMÖGENS



Steuerfrei bleibt nicht der gesamte Betrieb, sondern nur das Betriebsvermögen. Sogenanntes Verwaltungsvermögen kann nicht von der Steuer befreit werden. So soll vermieden werden, dass etwa private Kunstgegenstände in den Betrieb verschoben werden.

An der Abgrenzung ändert sich nichts. Weil die Aufteilung zwischen Betriebs- und Verwaltungsvermögen oft strittig ist, bleibt es bei einem "Schmutzzuschlag": Zehn Prozent des Verwaltungsvermögens werden wie begünstigtes Betriebsvermögen behandelt. Allerdings gilt: Wer nicht nur zu 85 Prozent, sondern zu hundert Prozent von der Steuer befreit werden will, darf nicht mehr als 20 Prozent Verwaltungsvermögen im Betrieb haben.

Hinzu kommen einige neue Sonderregelungen für Einzelfälle:
- Mittel zur Altersversorgung werden begünstigt.
- Firmengrundstücke, die verpachtet werden, können begünstigt werden, etwa wenn eine Brauerei Flächen an eine Gaststätte zum Ausschank ihrer Produkte verpachtet.
- Es wird eine Investitionsklausel eingeführt: Gelder, die der Erblasser nachweislich investieren wollte, werden begünstigt, wenn sie binnen zwei Jahren dazu verwendet werden.
- Geld und Finanzmittel können zu 15 Prozent dem begünstigten Vermögen zugerechnet werden.
- Überschreitet das Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens, gibt es keine Steuerverschonung.

BEWERTUNG



Für viele Experten war die Frage, wie Unternehmen künftig bewertet werden, das eigentliche Problem der Reform. Denn daran bemisst sich schließlich die Höhe der Steuerzahlung. Vor allem kleinere Unternehmen nutzen zur Wertermittlung das vereinfachte Ertragswertverfahren. Es hat den Nachteil, dass es rechnerisch vom - derzeit rekordniedrigen - Zinssatz abhängt, was aktuell zu sehr hohen Bewertungen führt: Derzeit wird der Unternehmensgewinn mit dem Faktor 17,86 multipliziert.

Die komplizierte Berechnung wird gestrichen. Künftig gilt ein Multiplikator von 13,75. Das Finanzminister kann diesen mit Zustimmung des Bundesrates per Rechtsverordnung verändern.

rtr