Fonds gibt es bekanntlich für jeden Geldbeutel - und sie eignen sich besonders gut für den langfristigen Vermögensaufbau. Doch steuerlich muss man genau hinschauen, was man im Depot hat. Sonst droht eine unliebsame Überraschung beim Verkauf. Denn die Detailregeln zur Abgeltungsteuer bergen Tücken.

Die geltenden Steuerregeln sehen vor, dass Fondsanleger die pro Jahr erwirtschafteten Erträge von börsengehandelten Indexfonds (ETF) und aktiv gemanagten Fonds mit 25 Prozent zu versteuern haben, sofern sie oberhalb des Sparerpauschbetrags von 801 Euro liegen. Das gilt unabhängig davon, ob der Fondsanteil vor oder nach dem Start der Abgeltungsteuer zu Anfang 2009 erworben wurde. Dabei spielt es zunächst grundsätzlich auch keine Rolle, ob die Fonds ihre Zins- und Dividendenerträge an die Anleger ausschütten oder sie die Erträge thesaurieren. Letzteres heißt: Die Erträge verbleiben im Fonds und erhöhen daher den Anteilswert.

Doch die Tücke liegt im Detail - und darum müssen Anleger genau hinschauen, welche Art von Fonds sie halten: Besitzen sie ausländische thesaurierende Fonds, sind sie dazu verpflichtet, ihre jährlichen Erträge in der Steuererklärung anzugeben, bei inländischen thesaurierenden Fonds nicht. Wo ein Fonds aufgelegt wurde, lässt sich in aller Regel an der ISIN ablesen: DE steht für Deutschland, beispielsweise LU für Luxemburg.

Die ausländischen Fondsanbieter sind nicht verpflichtet, die steuerpflichtigen Erträge ihrer deutschen Anleger an deren Fiskus abzuführen. Daher rührt die Pflicht der Anleger zur Angabe in der Steuererklärung. Wer sein Depot in Deutschland führt, erhält aber in der Steuerbescheinigung seiner Bank die wichtigsten Steuerdaten aufgelistet, auch von ausländischen thesaurierenden Fonds. Bei Auslandsdepots gibt es diesen Service meist nicht. Sind Erträge solcher Fonds noch nicht bekannt, wenn die Bank die Steuerbescheinigungen erstellt, muss sie die jeweiligen Fonds darin tabellarisch auflisten, damit der Anleger sich die Daten selbst besorgen kann. Oft wird zu einem späteren Zeitpunkt auch noch eine Thesaurierungsmeldung verschickt, anhand derer man die Erträge für das vergangene Jahr eigenständig erklären kann. Tipp: Die Fondsgesellschaften, die ihre Produkte hierzulande offerieren, veröffentlichen üblicherweise alle Steuerdaten zu ihren Fonds für steuergeplagte deutsche Anleger auf ihrer Website.

Überhöhte Abzüge zurückfordern



Will man seinen ausländischen thesaurierenden Fonds verkaufen, sollte man besonders auf der Hut sein, um Finanzminister Wolfgang Schäuble nicht zweimal zum Zug kommen zu lassen. Die deutsche Depotbank muss nämlich vom gesamten aufgelaufenen Wertzuwachs aus Kursgewinnen und einbehaltenen Erträgen über die Haltedauer Abgeltungsteuer einbehalten - und das, obwohl der Anleger die jährlich thesaurierten Erträge bereits in der jeweiligen Steuererklärung angegeben und versteuert hat. Diese überhöhten Abzüge muss man in der Steuererklärung des Verkaufsjahres zurückfordern - und belegen, dass man seiner Steuerpflicht bereits nachgekommen ist. Es ist daher ratsam, die Steuer-erklärungen und Bankabrechnungen über die gesamte Haltedauer des Fonds aufzubewahren. Mit den Jahren ist das ziemlich viel Papier.

Ab 2018 will man die Fondsbesteuerung neu regeln (siehe BÖRSE ONLINE 05/2016). Deutlich leichter soll es dann für Anleger mit thesaurierenden Auslandsfonds werden. Künftig kümmert sich die inländische Depotbank komplett um die Versteuerung der laufenden Erträge, somit entfällt die jährliche Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung. Auch beim Verkauf der Anteile übernimmt sie dann die nötige Gegenrechnung, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Dann dürfen Anleger aufatmen.