Ab dem 1. Januar 2016 haben Trennungskinder Anspruch auf höheren Unterhalt. Die neue "Düsseldorfer Tabelle" im Überblick. Von Maren Lohrer

Ab dem 1. Januar 2016 haben Trennungskinder Anspruch auf höheren Unterhalt. Die Bedarfssätze werden damit zum zweiten Mal seit August 2015 angehoben. Dies teilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht mit, das für die Erstellung der bundesweit gültigen Richtlinie - der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" - zuständig ist.

Konkret bedeutet das: Für Kinder bis zu fünf Jahren steigt der Mindestunterhalt um sieben auf 335 Euro pro Monat. Sechs- bis Elfjährigen stehen mindestens 384 Euro statt bislang 376 Euro zu, Zwölf- bis 17-Jährige erhalten mindestens 450 Euro statt 440 Euro monatlich. Auch die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen nehmen entsprechend zu. Die Angaben finden sich in der folgenden Tabelle zum Kindesunterhalt.



Auf Seite 2: Zahlbeträge können von der Tabelle abweichen





Die Zahlbeträge können jedoch von der Tabelle abweichen. Grund: Auf den Bedarf ist das Kindergeld anzurechnen (§1612b BGB). Ab dem 01. Januar 2016 beträgt es für das erste und zweite Kind 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und ab dem vierten Kind 221 Euro. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld im Regelfall zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Die Zahlbeträge sind in den folgenden Tabellen aufgeführt: