In dem entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Nutzer auf einer Internetseite für Konsumgüter und Lebensmittel seine Bestellung mit einem Klick auf den Button "Jetzt kaufen" bestätigt und damit gleichzeitig eine Mitgliedschaft abgeschlossen hatte. Dies wurde aber erst durch einen Hinweis unter dem Bestellbutton deutlich: "Mit Deinem Kauf startet eine 28-tägige Testphase, die jederzeit kündbar ist. Nach der Testphase werden 59 € für deine 12-monatige Mitgliedschaft abgebucht (4,90 €/Monat). Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch. Mit deiner Bestellung erklärst Du Dich mit unseren AGB Datenschutzerklärung und Widerrufsbelehrung einverstanden" so die entsprechende Passage auf der Webseite.
Dagegen hatte die Verbraucherzentrale geklagt und beim Landgericht Regensburg auch gewonnen. In einem von dem Webseiten-Anbieter angestrebten Berufungsverfahren hat kürzlich das Oberlandesgericht Nürnberg das Urteil der Vorinstanz weitgehend bestätigt und entschieden: "Gemäß Paragraf 312j Abs. 2 BGB ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr verpflichtet, dem Verbraucher (...) die wesentlichen Eigenschaften der Ware, in dem für das Kommunikationsmittel und für die Ware angemessenen Umfang, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen" so das Oberlandesgericht. Und es hat untersagt "Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und dabei lediglich einen einzigen Bestellbutton für den Abschluss beider Verträge vorzuhalten".