Im vorliegenden Fall hatte eine Niederländerin gegen KLM geklagt, weil ihr Flug von Quito nach Amsterdam 29 Stunden verspätet war. KLM hatte für die Verspätung außergewöhnliche Umstände, nämlich mehrere defekte Teile an der Maschine geltend gemacht. Diese Teile hätten erst aus Amsterdam nach Quito geliefert werden müssen. Der EuGH entschied, dass die Wartung und der reibungslose Betrieb der Flugzeuge Aufgabe der Airline seien, unabhängig davon, ob das technische Problem vorhersehbar gewesen sei.
Reuters