Fluggesellschaft muss über abweichende Check-In-Zeit aktiv informieren
· Börse Online Redaktion
Ob in den Pfingst- oder Sommerferien, wer wegfliegen will, sollte auch im Reiserecht bewandert sein. In der Regel reicht es, bei innereuropäischen Flügen 45 Minuten vor Abflug einzuchecken. Von wegen, ein Blick auf die Internetseiten vieler Fluggesellschaften zeigt: Die Abfertigungsfristen variieren zwischen 30 und 60 Minuten je nach Flugziel und Bordklasse. Wer später eintrifft, riskiert sogar die Verweigerung der Beförderung. Diese sogenannten Meldeschlusszeit dienen einer reibungslosen Abfertigung. In den Allgemeinen Beförderungsbedingungen weisen die Airlines darauf hin, dass Fluggäste diese einzuhalten haben. Allerdings dürften sich die wenigsten Fluggäste darüber informieren. Das müssen sie auch gar nicht. Denn laut einem Urteil des Amtsgerichts Hannover ist ein Fluggast keineswegs selbst verpflichtet, sich über abweichende Fertigungszeiten der Airlines im Internet zu erkundigen. (Az. 541 C 4432/14). Vielmehr sie es Aufgabe der Fluggesellschaften Reisende per Mail oder postalisch darüber zu informieren. Unterlassen sie dieses und verweigern sie die Beförderung, haben Passagiere Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, entschieden die Richter.