Die Eheleute wollten mit ihren beiden Töchtern 2012 von Hamburg über Gran Canaria nach Fuerteventura reisen. Weil der erste Flieger eine kleine Verspätung hatte, verpassten sie ihren Anschluss und kamen 14 Stunden zu spät an. Grundsätzlich stehen Passagieren bei einem innereuropäischen Flug dieser Entfernung 400 Euro von der Airline zu, wenn sie drei oder mehr Stunden zu spät am Ziel sind - egal ob mit oder ohne Zwischenstopp. Neu an dem Fall ist, dass zwar beide Flüge bei einem Reiseveranstalter gebucht wurden, aber über verschiedene Fluggesellschaften liefen. Daher ist unklar, ob die erste Airline verantwortlich gemacht werden kann. (Az. X ZR 138/15)
Die Karlsruher Richter neigen dazu, den Touristen das Geld trotzdem zuzusprechen, wie aus der Mitteilung zu dem Beschluss hervorgeht. Dieses Ergebnis lasse sich aber aus dem EU-Recht "nicht hinreichend sicher ableiten". Demnach gilt als Endziel der Ort auf dem Flugschein. Die erste Airline hatte aber keinen Schein für beide Flüge ausgegeben. Es gibt nur die Bestätigung des Veranstalters. Keinen Anspruch haben Reisende bei zwei separat gebuchten Flügen.
Für die betroffene Fluggesellschaft Tuifly hatte BGH-Anwalt Hans-Eike Keller zuvor vorgebracht, dass diese mit dem zweiten Flug gar nichts zu tun gehabt habe. "Insoweit kann ihr keine Haftung auferlegt werden." Die Reisenden seien deshalb auch nicht schutzlos - sie könnten sich mit ihren Forderungen ja an den Veranstalter wenden. So hatten auch Amts- und Landgericht Hamburg den Fall gesehen.
Bei größeren Verspätungen, kurzfristig gestrichenen oder überbuchten Flügen haben Passagiere in der EU seit 2005 Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Die Airlines wollen aber nicht immer zahlen. Die Gerichte haben schon viele Streitfälle entschieden. Ein hochumstrittener Vorschlag der EU-Kommission für eine Reform liegt derzeit auf Eis./sem/DP/das