Die Zustimmung von Bundestag oder Bundesrat sei nicht erforderlich. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt sei noch für diese Woche geplant. Fünf Tage danach trete die Verordnung in Kraft, zunächst befristet bis zum 15. März 2021. Damit werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Beschäftigte müssen das Angebot aber nicht annehmen. Zudem werden die Corona-Schutzregeln am Arbeitsplatz verschärft.

Durch mehr Arbeiten von zu Hause aus erhoffen sich Bund und Länder eine Verringerung der Kontakte auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsplatz. Dies soll dazu beitragen, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Eine stärkere Verlagerung der Büroarbeit nach Hause könnte die Zahl der Infektionen nach Berechnungen von Wirtschaftswissenschaftlern deutlich verringern. Forscher um den Bonner Ökonomieprofessor Hans-Martin von Gaudecker haben in einem Rechenmodell eine Erhöhung der Homeoffice-Quote (die derzeit auf 25 Prozent geschätzt werde) auf 35 Prozent simuliert. Die Zahl der Neuinfektionen könne dadurch Ende Februar um gut ein Viertel geringer sein.

ANGEBOTSPFLICHT STATT HOMEOFFICE-PFLICHT


Die Vorschrift zum Homeoffice wurde gegenüber früheren Vorschlägen aus dem Arbeitsministerium etwas abgeschwächt. Ursprünglich wollte Heil Arbeitgeber verpflichten, "überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice" zu ermöglichen. Nun sieht die Verordnung eine Angebotspflicht der Arbeitgeber vor. Zudem kann der Arbeitgeber unter Berufung auf betriebliche Gründe Homeoffice ablehnen.

Konkret heißt es in dem Reuters vorliegenden Entwurf: "Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen." Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörden muss der Arbeitgeber begründen, aus welchen betrieblichen Gründen Homeoffice abgelehnt wird. Für Arbeitnehmer entsteht daraus keine Homeoffice-Pflicht. "Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots", heißt es in der Verordnung.

Zudem werden strengere betriebliche Arbeitsschutzregeln für Abstände und Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben. Wenn Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen. In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Wenn Abstände und Belegungsvorschriften nicht eingehalten werden können, müssen Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

rtr