"Kauft Land, denn es ist nicht vermehrbar", soll Henry Ford gesagt haben. Was Deutschland betrifft, hat der US-Auto-Pionier auf alle Fälle recht. Denn Ackerland wird durch immer mehr Straßen und Neubauten knapper und teurer. Auch die Lage ist wichtig: In Bayern werden beispielsweise für gute Ackerböden pro Hektar bis zu 100 000 Euro aufgerufen, im Saarland und in Thüringen kostet eine vergleichbare Fläche lediglich rund 10 000 Euro. Große, zusammenhängende Flächen sind deshalb begehrt. Im Osten gib es sie noch. Die bundes-eigene Bodenverwertungs- und Verwaltungsgesellschaft (BVVG) verfügt aktuell über 136 700 Hektar Ackerland und 9200 Hektar Wald, die bis 2025 verkauft werden sollen (www.bvvg.de).

Die Verpachtung von Ackerland bringt eine Rendite von 1,5 bis zwei Prozent im Jahr, bei Wäldern sind Renditen von bis zu drei Prozent realistisch. Wer als Nicht-Landwirt Ackerland kaufen will, sollte aber einiges beachten. Die Landwirtschaftsbehörden der Bundesländer haben oft ein Vorkaufsrecht, das sie nutzen können, um den Grund an interessierte Landwirte weiterzureichen. Kleinere Flächen können aber genehmigungsfrei gekauft werden. Wie hoch die Freigrenze ist, bestimmen die Länder (siehe Tabelle). Genehmigungsfrei können Käufer einsteigen, indem sie Anteile von Agrarfirmen erwerben.



Allerdings kassiert der Fiskus hier mit: Zunächst will er Grunderwerbsteuer. Die Abgabe wird von den Bundesländern erhoben - nur Bayern und Sachsen sind mit 3,5 Prozent des Kaufpreises einigermaßen bescheiden - alle anderen fordern bis zu 6,5 Prozent. Wer in eine Agrarfirma einsteigt, spart sich diese Abgabe, sofern er nicht mehr als 95 Prozent der Firmenanteile übernimmt.

Land ist einfach da, es nutzt sich nicht ab. Den Kaufpreis kann man deshalb während der Haltedauer auch nicht in steuerlich nutzbare Verluste ummünzen. Wer die Scholle nicht selbst beackert, sondern verpachtet, muss die Erlöse abzüglich selbst getragener Werbungskosten, wie die Grundsteuer, versteuern. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden (Az. 9 K 293/11). Wer selbst als Landwirt tätig wird, muss einkalkulieren, dass die Wertsteigerung seines Grund und Bodens bei Verkauf oder Betriebsaufgabe auch nach Jahrzehnten noch versteuert werden muss. Erben übernehmen diese Verpflichtung. Wer sein Land verpachtet, kann nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen. Erben sollten vor dem Verkauf prüfen, welchen steuerlichen Status diese Flächen beim Erblasser hatten.

Wald heißt nicht nur Bäume



Andere Spielregeln gelten für Waldbesitzer. Ab fünf Hektar hat man einen steuerlich relevanten Forstbetrieb. Zum Forstwirt wird man übrigens laut Fiskus dadurch, dass die eigenen Bäume wachsen. Damit sind spätere Wertsteigerungen des eigenen Waldbesitzes vom ersten Tag an zu versteuern. Eine Spekulationsfrist, nach der man steuerfrei verkaufen kann, gibt es hier nicht. Auch die Investitionssumme kann man nicht ohne Weiteres abschreiben. Denn mit dem Kauf von Wald erwirbt man steuerlich ein ganzes Bündel einzelner Wirtschaftsgüter. Zum einen den Grund und Boden, der steuerlich nicht abgeschrieben werden kann. Dann den Wald, der sich durch natürlichen Zuwachs ständig vermehrt und durch Einschläge und Holzverkauf vermindert. Er darf erst bei einer kompletten Abholzung abgeschrieben werden - ansonsten bleibt er als festgeschriebener Wert in der Bilanz. Die Erlöse aus dem Verkauf des geschlagenen Holzes sind steuerpflichtig. Beträgt die bewirtschaftete Waldfläche bis zu 50 Hektar, akzeptiert das Finanzamt aber einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von bis zu 55 Prozent der Erlöse aus dem eingeschlagenen Holz.

Wer zudem noch im eigenen Revier auf die Jagd gehen will, muss die Erlöse aus dem Verkauf von Wildbret deklarieren. Wer bei der Eigenjagd auf Dauer Verluste erzielt, muss sich gegen den Vorwurf der Liebhaberei erwehren, damit das Finanzamt die roten Zahlen akzeptiert. Spätestens dann braucht man wohl einen versierten Steuerberater!