Ist ein Arbeitnehmer durch das Coronavirus erkrankt, gilt die gleiche Regel wie bei anderen Krankheiten: "Arbeitnehmer, die infolge einer Infektion mit Sars-CoV 2 arbeitsunfähig erkranken, haben für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, das heißt, der Arbeitgeber muss ihnen weiterhin ihre bisherige Vergütung zahlen", erläutert Björn Otto, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Danach gibt es Krankengeld.
Aber was ist, wenn der Arbeitnehmer prophylaktisch in Quarantäne muss, weil er sich möglicherweise infiziert hat, aber noch keine Erkrankung ausgeprägt hat? Kann der Arbeitnehmer auch in Quarantäne, etwa über Home Office, seine Arbeitsleistung erbringen, behält er in jedem Fall seinen Anspruch auf sein vertraglich zugesichertes Gehalt. "Ist dem Arbeitnehmer die Erbringung seiner Arbeitsleistung infolge der gegen ihn verhängten Quarantäne hingegen nicht möglich, beispielsweise weil er nur "vor Ort" im Betrieb arbeiten kann, besteht grundsätzlich kein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Bezahlung. Allerdings steht dem abgesonderten Ansteckungsverdächtigen in diesem für die ersten sechs Wochen ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls beziehungsweise des Arbeitsentgelts zu. Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen, wird die Entschädigung "nur" noch in Höhe des Krankengelds gewährt", erläutert Fachanwalt Otto.