Wie die Nachrichtenagentur dpa meldet, gehört nach Auffassung der Richter ein sogenanntes konsekutives Masterstudium zu einer einheitlichen Erstausbildung. Dementsprechend darf der Masterstudent nebenbei auch mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In dem Fall studierte der Sohn der Klägerin Wirtschaftsmathematik. Nach seinem Bachelor-Abschluss im April 2013 folgte im Wintersemester 2012/2013 ein Masterstudium im selben Fachbereich. Nebenbei arbeitete er 21,5 Stunden pro Woche.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung deshalb auf. Die Erstausbildung des Sohnes sei beendet, lautete die Begründung. Außerdem habe der Sohn als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer gearbeitet - und zwar mehr als 20 Stunden pro Woche. Dagegen klagte die Mutter vor dem Finanzgericht, das aber der Argumentation der Familienkasse folgte.

In der Revision sahen die Richter des Bundesfinanzhofes die Sache aber anders: Grundsätzlich sei es zwar richtig, dass der Anspruch auf Kindergeld entfallen kann, wenn nach dem Abschluss der ersten Ausbildung eine weitere folgt und das Kind nebenbei mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. In diesem Fall stünden aber beide Studiengänge in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium sei nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Deshalb bleibe der Anspruch auf Kindergeld bestehen (Az.: VI R 9/15).