Französische Steue


Ich habe einen Fonds mit französischer ISIN im Depot. Fällt bei einem späteren Anteilsverkauf (mit Gewinn) französische Quellensteuer an, die ich dann über meine Bank beim französischen Staat geltend machen muss? Ich habe in meinem Depot auch französische Aktien. Leider muss für jede einzelne Aktie und für jedes einzelne Jahr ein getrennter Antrag auf Erstattung der Quellensteuer gestellt werden. Für Kleinanleger ist es damit fast sinnlos, in französische Aktien zu investieren, denn bei jedem Antrag berechnet mir meine Bank 60 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer) für die Bearbeitung. Ein direkter Antrag an die französische Steuerbehörde wie bei anderen Ländern (beispielsweise Schweiz oder Norwegen) ist leider nicht möglich.

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Bei Fonds und ETFs werden die Quellensteuern seit dem Beginn des Jahres 2018 infolge der Investmentsteuerreform anders behandelt. Um die Quellensteuern aus Dividenden zu kompensieren, gibt es eine sogenannte Teilfreistellung der Erträge in Höhe von 30 Prozent. Sie müssen bei Aktien also nur Abgeltungsteuer für 70 Prozent Ihrer Erträge aus Dividenden und Kursgewinnen zahlen. Im Umkehrschluss heißt das: Fonds und ETFs müssen seither keinen Nachweis über die gezahlte Quellensteuer mehr erbringen. Anleger können sie also nicht mehr zurückfordern. Steuerlich so benachteiligt sind alle ETFs, die
- vor allem US-Werte im Portfolio halten,
- in Luxemburg, Deutschland oder Frankreich aufgelegt wurden,
- einen Index physisch abbilden.

Bei der Produktauswahl können Sie ETFs mit Quellensteuernachteil von vornherein ausschließen. Diese Möglichkeiten haben Sie:
1. Nur in Irland aufgelegte ETFs auswählen, wenn der ETF den Index physisch abbilden soll.
2. Auf synthetische ETFs ausweichen, bei denen das Fondsdomizil dann unerheblich ist.