Leser fragen, die Redaktion antwortet –  in der Rubrik "Mailbox" von Stefan Rullkötter

Ich habe vor einiger Zeit eine Photovoltaikanlage auf meinem Hausdach installieren lassen. Dabei habe ich gleich fünf schlechte Erfahrungen mit dem Fiskus gemacht: Das Finanzamt verlangte in der Folge Bauabzugs-, Grunderwerb-, Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer. Gibt es Möglichkeiten, zumindest letztere Abgabe zu vermeiden?

Euro am Sonntag: Für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen hat das Bundesfinanzministerium mit einem neuen Anwendungsschreiben bei der Einkommensteuer ein einfaches Wahlrecht eingeführt. Wer seine PV-Anlage ohne "Gewinnerzielungsabsicht" betreibt, kann sie vom Finanzamt als steuerlich unbeachtliche "Liebhaberei" einstufen lassen (Gz. IVC6-S2240/19/10006).

Etwaige Gewinne unterliegen dann nicht mehr der Einkommensteuer. Im Gegenzug sind Kosten und Abschreibungen der PV-Anlage nicht länger absetzbar. Zusätzlich entfällt die Pflicht, mit der Einkommensteuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) abzugeben.

Die Finanzämter erkennen Liebhaberei unter drei Voraussetzungen an: "Die installierte Gesamtleistung aller betriebenen PV-Anlagen - etwa auf Eigenheim, Ferienhaus und Garage - darf zehn Kilowatt Peak nicht überschreiten, unabhängig von der maximalen Werkleistungseinspeisung", erklärt der Dingolfinger Steuerberater Andreas Gallersdörfer. Anlagenbesitzer müssten den erzeugten Strom zudem in den eigenen Wohnräumen verbrauchen. Weiterhin darf die PV-Anlage erst nach 2003 in Betrieb genommen worden sein.

Um ihr "Liebhaberei"-Wahlrecht auszuüben, müssen Anlagenbetreiber bis 31. Dezember 2022 einen schriftlichen Antrag stellen. Dieser wirkt für die Zukunft und rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Wer eine PV-Anlage 2022 neu in Betrieb nimmt, braucht den Antrag erst zum Ablauf des Folgejahres zu stellen.