Recht - Knie verdreht: Kann ich meinen Skipass zurückgeben?
Ich hatte vor Silvester in einem österreichischen Skigebiet eine Einwochenkarte gekauft. Nach drei Tagen hatte ich mir das Knie schwer verdreht und musste abreisen. Der Betreiber wollte mir kein Geld zurückzahlen, was mich sehr geärgert hat. Ist das rechtens?
€uro am Sonntag: "Eine Rückerstattung kommt nur in Betracht, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters vorgesehen ist", sagt Johannes Boos vom ADAC. Anbieter, die das in einem Fall wie dem Ihren vorsehen, verlangen teilweise die Vorlage eines ärztlichen Attests. Existiert keine solche Regelung, gibt es keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Bei einem Skipass handelt es sich um eine Zeitkarte für die Nutzung eines bestimmten Skigebiets. Insbesondere in größeren Skigebieten umfasst der Pass darüber hinaus Ermäßigungen zum Beispiel für die öffentlichen Verkehrsmittel, Museen oder Bäder. In welchem Umfang der Käufer diese Angebote nutzt, bleibt ihm überlassen. Ebenso fällt die Gefahr einer Nichtnutzbarkeit ausschließlich in den Gefahrenbereich des Käufers. Das gilt auch für eine eventuelle Erkrankung.
Die Übertragbarkeit des Skipasses ist ebenfalls durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Nur übertragbare Zeitkarten dürfen weiterveräußert werden. In der Regel ist dies bei Skipässen aber nicht der Fall. "In vielen Skigebieten wird das Einhalten dieser Regelung inzwischen mit Kamerasystemen überprüft", so Boos.
Julia Zeller von der Verbraucherzentrale Bayern erklärt: "Einige Versicherungen greifen auch bei Skiunfällen und übernehmen dann die Kosten des Skipasses." Dies hängt jedoch von den Konditionen des jeweiligen Versicherungsvertrags ab. Zeller rät: "Möchte sich der Verbraucher im Vorfeld absichern, sollte er Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen und sich beraten lassen."
Zinsen - Welche Folgen hat der negative Basiszins?
Der sogenannte Basiszins, aus dem sich viele Verzugszinsen berechnen, bleibt so niedrig wie nie zuvor. Müssen Gläubiger nun draufzahlen?
€uro am Sonntag: Theoretisch ja, praktisch nein. Die Bundesbank leitet den Basiszins vom Leitzins der Europäischen Zentralbank ab und berechnet ihn zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres neu. Der Leitzins liegt zurzeit so niedrig, dass der Basiszins seit Anfang 2013 negativ ist. Den aktuellen Wert beließ die Bundesbank am 1. Januar 2019 bei minus 0,88 Prozent - der niedrigste je berechnete Wert.
Zum Vergleich: Bei Einführung des Euro 2002 hatte der Basiszins mit 2,71 Prozent seinen Höchststand. Der Basiszins wird an vielen Stellen eingesetzt, um Verzugszinsen zu berechnen, etwa wenn eine Bank einen Hypothekenkredit gekündigt hat. Dann werden die ausstehenden Forderungen pro Jahr mit dem Basiszins plus 2,5 Prozent extra verzinst. Aktuell wird also ein Zinssatz von 1,62 Prozent angesetzt. Bei vielen anderen Arten von Ausleihungen, etwa bei Konsumentenkrediten, beträgt der Aufschlag auf den Basiszins fünf Prozent. Die Bank darf nur dann mehr verlangen, wenn sie im Einzelfall einen höheren Schaden bei sich nachweist. Umgekehrt kann der Schuldner einen geringeren Schaden geltend machen, wenn er ihn belegen kann.
Auch für unbezahlte Rechnungen ist der Basiszins relevant. Muss ein Handwerker nach einer Reparatur über die übliche Frist von 30 Tagen hinaus auf seine Bezahlung warten, fällt für den Kunden der Basiszins plus fünf Prozent Aufschlag an, derzeit also 4,12 Prozent. Dieser Aufschlag für sogenannte Verbrauchergeschäfte ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Zahlt ein Geschäftspartner des Handwerkers nicht rechtzeitig, beträgt das Plus sogar acht Prozent, denn bei Geschäften unter Kaufleuten hat der Gesetzgeber andere Konditionen vorgesehen.
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