Um die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel attraktiver zu machen, sind die vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse zu Jobtickets ab diesem Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Hat dieser fiskalische Vorteil auch Folgen für die Absetzbarkeit von beruflich veranlassten Werbungskosten, und gibt es auch Ausnahmen bei der Steuerbefreiung von ÖPNV-Fahrkarten?

€uro am Sonntag: Diese steuerfreie Leistung vom Chef wird Arbeitnehmern auf die Entfernungspauschale (30 Cent pro Kilometer) angerechnet. Die vom Arbeitgeber übernommenen Ausgaben für Jobtickets vermindern den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte - und sind in der Steuererklärung 2019 anzugeben.
Konkret betrifft das alle Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass diese Fahrtenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Einbezogen sind auch sämtliche Konstellationen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar an der Vorteilsgewährung beteiligt ist, etwa durch den Abschluss eines Rahmenabkommens. Die Steuervergünstigung wird zudem auf private Fahrten im ÖPNV erweitert.
Nicht begünstigt sind dagegen Arbeitgeberzuschüsse für die Nutzung von Taxen und Flugzeugen. Ebenso nicht steuerbefreit ist die private Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel außerhalb des öffentlichen Personennahverkehrs. Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen, die als Sachbezüge durch eine Gehaltsumwandlung finanziert werden. Begünstigt sind lediglich zusätzliche Leistungen.