Der Partner der Kanzlei Müller Radack Schultz hat mit uns über Mietnachforderungen in Berlin gesprochen. Von Bernhard Bomke

€uro am Sonntag: Herr Schultz, wie viele Mieter und Vermieter müssen sich nach dem Aus für den Berliner Mietendeckel nun über Mietnachzahlungen verständigen?

Michael Schultz: Es sind möglicherweise eine Million Wohnungen betroffen. Je besser die Lage der Wohnung, desto höher ist der Anteil der Mieter, die nun mit Nachzahlungen rechnen müssen. Sie hatten vom Deckel am meisten profitiert.

Auf was müssen Vermieter achten, die wegen des Deckels seit Juni 2019 auf Mieterhöhungen verzichtet hatten oder die Miete wegen der fixen Obergrenzen seit November 2020 reduzieren mussten?

Bei Staffelmietverträgen ist der Fall klar. Mieter zahlen ab sofort den ursprünglich vereinbarten Staffelbetrag und müssen die wegen des Deckels reduzierte Miete rückwirkend auf den Staffelbetrag aufstocken. Im Fall von Indexmietverträgen gibt es nur Anspruch auf Nachzahlungen, wenn Vermieter eine sogenannte Schatten- Indexmieterhöhung ausgesprochen hatten. Die greift jetzt, weil der Mietendeckel nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts praktisch nie existiert hat.

Und bei ganz normalen Mietverträgen?

Das kommt darauf an. Wer die Miete gesenkt hat, ohne darauf hinzuweisen, diese Senkung wieder zurückzunehmen, falls der Mietendeckel verfassungswidrig sein sollte, hat jetzt ein Problem. Ist dieser Hinweis hingegen erfolgt, besteht Anspruch auf Nachzahlungen.

Müssen Vermieter die Nachzahlung schriftlich einfordern?

Rein rechtlich müssen sie nichts tun. Wir raten dennoch, den Mietern zu schreiben, dass und wann sie nachzahlen sollen.

Welche Fristen sind dabei zu beachten?

Mietzinsforderungen verjähren nach drei Jahren. Am besten fordern Vermieter die Ausstände noch in diesem Jahr ein. bb